Hier auch nachzulesen.
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Vorbemerkungen:
Novellierung des Hundegesetzes – wichtige, AB SOFORT geltende Neuregelungen
• Möglichkeit der Anordnung von Mitnahmeverboten in Erholungsgebieten (§ 15 Absatz
2 HundeG)
• Aufnahme der Haltung eines Hundes bis zum Alter von einem Jahr in Berlin nur noch
gestattet, wenn der Hund von einer sachkundigen Person erworben wird; bei Abgabe
eines Hundes ist dem Erwerber eine Bescheinigung u.a. über die Rasse/Kreuzung zu
erteilen (§ 16 Absatz 3 und 4 HundeG)
• Pflicht zum Mitführen geeigneter Hilfsmittel zur vollständigen Beseitigung von
Hundekot / „Hundekotbeutelmitführpflicht“ (Änderung Straßenreinigungsgesetz)
Hinweis zur Haftpflichtversicherung
Wie schon nach altem Recht bedarf es auch in Zukunft für die Hundehaltung einer
Haftpflichtversicherung.
Nach neuem Recht dürfen Haftpflichtversicherungen eine Selbstbeteiligung nur noch in Höhe
von max. 500 € pro Versicherungsjahr vorsehen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 HundeG).
Die Anpassung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossenen
Haftpflichtversicherungen an diese neue Vorgabe ist spätestens bis zum Ablauf von sechs
Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erforderlich (§ 34 Abs. 3 HundeG).
Hinweis zur Leinenpflicht
Bis zum Inkrafttreten der zweiten Rechtsverordnung bleibt alles wie gehabt, d.h. die alten
Regelungen zur Leinenpflicht gelten unverändert fort. Die nach neuem Recht vorgesehene
generelle Leinenpflicht und die Ausnahmen/Erleichterungen hiervon für sachkundige
Halterinnen und Halter sowie „Bestandshundehalter“ gelten also zunächst noch nicht.
_______________________________________________
Lesefassung des Hundegesetzes von Berlin
(Änderungen, die zum 22. Juli 2016 in Kraft treten, sind farblich markiert)
Gesetz
zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin
Vom 7. Juli 2016
2
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 21. Juli 2016
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
in Berlin (Hundegesetz – HundeG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Halterin oder Halter
§ 4 Fälschungssichere Kennzeichnung
§ 5 Gefährliche Hunde
§ 6 Sachkunde
§ 7 Sachkundeprüfung
§ 8 Nachweis der Sozialverträglichkeit
§ 9 Wesenstest
§ 10 Sachverständige Person
§ 11 Zentrales Register
Abschnitt 2
Allgemeine Pflichten
§ 12 Kennzeichnungspflicht
§ 13 Registrierungspflicht
§ 14 Haftpflichtversicherung
§ 15 Mitnahmeverbote
§ 16 Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung, Abrichten, Abgabe und Erwerb
Abschnitt 3
Gefährliche Hunde
§ 17 Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe
§ 18 Anzeigepflicht
§ 19 Nachweispflicht
§ 20 Maulkorbpflicht
§ 21 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen gefährlicher Hunde
§ 22 Zuverlässigkeit und Eignung
§ 23 Besondere Leinenpflicht
§ 24 Befreiung von der besonderen Leinenpflicht
§ 25 Tierärztliche Mitteilungspflichten
Abschnitt 4
Nicht gefährliche Hunde
§ 26 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen nicht gefährlicher Hunde
§ 27 Gewerbsmäßiges Führen
§ 28 Leinenpflicht
§ 29 Befreiung von der Leinenpflicht
Abschnitt 5
Anordnungsbefugnisse, Datenschutz, Verordnungsermächtigung, Bußgeldvorschriften
§ 30 Anordnungsbefugnisse
§ 31 Datenschutz
§ 32 Verordnungsermächtigung
§ 33 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6
Schlussvorschrift
§ 34 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden im Land Berlin zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit zu regeln, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren.
Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, ein verträgliches Zusammenleben von Menschen
und Hunden unter den besonderen Bedingungen einer Großstadt sicherzustellen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für alle Hunde, die im Land
Berlin gehalten oder geführt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls,
der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte
Schutzhunde bei Unternehmen des Bewachungsgewerbes, soweit diese Hunde im
Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) § 12 Absatz 2 und die §§ 15, 28 und 29 gelten nicht für Assistenzhunde.
Assistenzhunde sind Hunde, die dazu bestimmt und aufgrund einer speziellen und durch
Kenndecke oder Arbeitsgeschirr nachgewiesenen Ausbildung dazu befähigt sind,
Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder
Erkrankungen sowie Menschen mit Sinnesbehinderung und Menschen mit tiefgreifenden
Entwicklungsstörungen im Alltag zu unterstützen.
§ 3
Halterin oder Halter
Halterin oder Halter ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund nicht nur
vorübergehend in ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Ist Halterin eine
juristische Person, sind die in diesem Gesetz geregelten Erfordernisse der Sachkunde,
Zuverlässigkeit und Eignung von jeder natürlichen Person zu erfüllen, die für die
Betreuung des Hundes verantwortlich ist.
§ 4
Fälschungssichere Kennzeichnung
Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung eines Hundes mit
einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm, in welchem
eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist.
§ 5
Gefährliche Hunde
(1) Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer
über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe,
einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung
vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, gelten als
gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes. Gefährliche Hunde im Sinne des Satzes 1
können durch Rechtsverordnung (§ 32) näher definiert werden.
(2) Wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme
rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung (§ 32) genannten Rasse
oder Kreuzung zuzuordnen ist, gilt er als gefährlicher Hund im Sinne dieses Gesetzes,
es sei denn, es wird auf Antrag der Halterin oder des Halters durch Begutachtung des
Hundes festgestellt, dass es sich nicht um eine solche Rasse oder Kreuzung handelt.
(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren
Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes
besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil
1. er einen Menschen
a) gebissen oder
b) in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere
in gefahrdrohender Weise angesprungen,
hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein,
2. er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier
gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder
3. bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung
folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
Als Ausbildung im Sinne von Satz 3 Nummer 3 gilt nicht die ordnungsgemäße
Ausbildung von Diensthunden der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls und der
Bundeswehr sowie die Ausbildung zum geprüften Schutzhund. Widerspruch und Klage
gegen die Feststellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 für
die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem Hund keine
Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. Als Nachweis nach Satz 1 gilt
insbesondere der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß § 8 Absatz 2.
Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Feststellung der Gefährlichkeit gestellt werden.
§ 6
Sachkunde
(1) Sachkundig ist, wer
1. die erforderlichen Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung,
das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die
Erziehung und Ausbildung von Hunden besitzt und
2. mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut ist
(theoretische Sachkunde)
sowie
3. fähig ist, seinen Hund im Alltag so zu führen, dass von ihm voraussichtlich keine
Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen und Tiere und keine
Gefahren für fremde Sachen ausgehen (praktische Sachkunde).
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten in der Regel:
1. Tierärztinnen und Tierärzte,
2. Führerinnen und Führer von Diensthunden (§ 2 Absatz 2),
3. Personen, die mit ihrem Hund eine Jagdgebrauchshundeprüfung erfolgreich
abgelegt haben,
4. Personen, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 8
Buchstabe f des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe
a des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur gewerbsmäßigen
Zucht oder Haltung von Hunden verfügen,
5. Personen, die die Sachkundeprüfung (§ 7) bestanden haben,
6. Personen, die als sachverständige Person (§ 10) anerkannt sind,
7. Personen, deren Sachkunde durch eine zuständige Behörde eines anderen
deutschen Landes amtlich anerkannt wurde sowie
8. Personen, die nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Beantragung der
Sachkundebescheinigung nach Absatz 3 über einen Zeitraum von mindestens
drei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person
betreut haben, ohne dass
a) es zu Vorfällen im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2
gekommen ist,
b) Anordnungen im Sinne von § 30 Absatz 4 bis 7 oder Absatz 9
bestandskräftig geworden sind,
c) gegen die Person ein Bußgeld im Sinne von § 33 verhängt wurde oder
d) Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz wegen Verstoßes gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der
Hundehaltung bestandskräftig geworden sind.
Als sachkundig gelten auch Personen, die die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 auf
eine andere, vergleichbare Weise nachweisen können.
(3) Die zuständige Behörde erteilt einer Person, welche die Voraussetzungen nach
Absatz 2 nachgewiesen hat, auf Antrag eine Sachkundebescheinigung. Der Antrag ist
abzulehnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Person nicht über die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 verfügt.
§ 7
Sachkundeprüfung
(1) Sachkundeprüfung ist eine Prüfung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Kenntnisse und
Fähigkeiten, welche nach den durch Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten Vorgaben
von einer Person auf eigene Kosten bei einer sachverständigen Person (§ 10) abgelegt
wird. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil.
(2) Die sachverständige Person erteilt der geprüften Person eine Bescheinigung über
das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde
von der sachverständigen Person Auskunft über Einzelheiten der Prüfung und die
Übermittlung von Prüfunterlagen verlangen. Der Betroffene ist vor der
Sachkundeprüfung über diese Möglichkeit der Datenübermittlung zu informieren.
§ 8
Nachweis der Sozialverträglichkeit
(1) Für jeden gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1, der den 15. Lebensmonat vollendet
hat, sowie auf Anordnung nach § 30 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 für einen sonstigen
Hund hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass der
Hund keine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 genannten Eigenschaften besitzt.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann in der Regel durch einen bei einer
sachverständigen Person (§ 10) erfolgreich abgelegten Wesenstest (§ 9) geführt
werden, es sei denn, Tatsachen begründen die Annahme, dass das Testergebnis auf
einer unzureichenden Überprüfung beruht oder unrichtig ist. Die Befugnis der
zuständigen Behörde nach § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 9
Wesenstest
(1) Der Wesenstest wird nach den durch Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten
Vorgaben auf Kosten der Halterin oder des Halters von einer sachverständigen Person
(§ 10) durchgeführt, welche den zu prüfenden Hund weder gezüchtet noch ausgebildet
hat.
(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Sachverständige Person
(1) Sachverständige Personen im Sinne dieses Gesetzes bedürfen der Anerkennung
durch die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung.
(2) Als sachverständige Person für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob
der Hund einer der in der Rechtsverordnung (§ 32) als gefährlich im Sinne des § 5
Absatz 1 Satz 1 genannten Rassen oder Kreuzungen angehört, werden auf Antrag
Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie über vertiefte Kenntnisse über die
phänotypischen Merkmale von Hunden dieser Rassen oder Kreuzungen verfügen.
(3) Als sachverständige Person für Sachkundeprüfungen (§ 7) werden auf Antrag
Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie
1. vertiefte Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung, das
Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die Erziehung
und Ausbildung von Hunden besitzen und die Fähigkeiten haben, auch
charakterlich schwierige oder gefährliche Hunde sicher zu führen,
2. mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut sind sowie
3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, um die Prüfungen
gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde darf zur Überprüfung des
Vorliegens dieser Voraussetzungen auch unangemeldet, an einer von einer
sachverständigen Person durchgeführten Prüfung beobachtend teilnehmen.
(4) Als sachverständige Person für die Durchführung von Wesenstests (§ 9) werden auf
Antrag Personen anerkannt, die neben den Voraussetzungen nach Absatz 3
nachweisen, dass sie über spezielle Kenntnisse der Verhaltensbiologie von Hunden
verfügen.
(5) Die anerkannten sachverständigen Personen werden in ein von der für das
Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung geführtes Verzeichnis aufgenommen. In
diesem Verzeichnis werden deren Namen, Vornamen, Anschrift und telefonische
Erreichbarkeit gespeichert, solange diese Person Sachkundeprüfungen nach § 7
vornimmt.
(6) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann von der für das Veterinärwesen zuständigen
Senatsverwaltung insbesondere zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die sachverständige Person nicht
oder nicht mehr über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt oder
2. die sachverständige Person nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung (§ 32)
nachweist, dass sie sich in dem gebotenen Umfang fortgebildet sowie eine
Mindestanzahl von Sachkundeprüfungen oder Wesenstests durchgeführt hat.
§ 11
Zentrales Register
(1) Zur Erfassung aller im Land Berlin gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register
errichtet, in dem die folgenden Daten gespeichert werden:
1. Name, Vornamen, Anschrift einschließlich Adresszusatz, und Geburtsdatum der
Halterin oder des Halters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der Halterin oder des Halters, wenn es
sich um eine juristische Person handelt,
3. Chipnummer des Hundes (§ 4),
4. die Nummer der Plakette nach § 19 Absatz 3,
5. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung, soweit feststellbar,
6. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
7. Beginn und Ende der Haltung einschließlich Abhandenkommen des Hundes,
8. Tod des Hundes und
9. Art des Bissvorfalls oder Art der Gefährdung von Menschen oder Tieren bei
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 3.
(2) Das zentrale Register dient
1. der Durchführung dieses Gesetzes,
2. der Identifizierung von Hunden,
3. der Feststellung der Halterin oder des Halters eines Hundes sowie bei
herrenlosen Hunden der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters,
4. der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes vom 10. Oktober 2001
(GVBl. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung,
5. der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie
6. der Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die nach Rasse oder Kreuzung
oder Gefährlichkeit aufgeschlüsselte Anzahl der in Berlin gehaltenen Hunde.
Abschnitt 2
Allgemeine Pflichten
§ 12
Kennzeichnungspflicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein Hund,
der den dritten Lebensmonat vollendet hat, mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung
(§ 4) versehen wird. Die Halterin oder der Halter sowie den Hund führende Personen
sind verpflichtet, das Auslesen des Transponders durch die zuständige Behörde zu
dulden und zu unterstützen.
(2) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung müssen Hunde stets ein geeignetes
Halsband oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des
Halters sowie der Hundesteuermarke tragen.
§ 13
Registrierungspflicht
(1) Bei Beginn der Haltung hat die Halterin oder der Halter dem zentralen Register
unverzüglich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Daten auf eigene
Kosten zu übermitteln und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die Halterin oder der Halter hat
1. Änderungen ihres oder seines Namens und der Anschrift sowie
2. Veränderungen der fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4)
unverzüglich dem zentralen Register mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Das Ende der Haltung hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter
unverzüglich dem zentralen Register zu melden und auf Verlangen nachzuweisen.
Wenn die Haltung durch den Tod des Hundes beendet wurde, ist zusätzlich das
Todesdatum mitzuteilen.
§ 14
Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter hat von Beginn der Haltung an fortlaufend eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Personen- und
Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je
Versicherungsfall zu unterhalten. Es darf keine höhere Selbstbeteiligung als 500 Euro
pro Versicherungsjahr vereinbart werden. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darf auf das Doppelte der
Mindestdeckungssumme begrenzt werden.
(2) Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehalten werden,
dürfen im Land Berlin nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach
Absatz 1 besteht.
§ 15
Mitnahmeverbote
(1) Hunde dürfen nicht mitgenommen werden
1. auf Kinderspielplätze,
2. in Badeanstalten und an öffentliche Badestellen mit Ausnahme an als solche
gekennzeichnete Hundebadestellen sowie
3. auf als solche gekennzeichnete Liegewiesen.
(2) Die zuständige Behörde kann in Gebieten, die aufgrund von Gesetz,
Rechtsverordnung oder Widmung der Erholung der Bevölkerung dienen, für bestimmte
Bereiche ein Hundemitnahmeverbot anordnen. Die Bereiche sind an den
Zugangswegen durch Schilder zu kennzeichnen. Wird von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht, sollen angemessene Kompensationsflächen für Hunde im Sinne
des § 28 Absatz 3 ausgewiesen werden.
(3) Hundekämpfe oder Hundewettkämpfe sind verboten, soweit Bissverletzungen des
Hundes oder anderer bezweckt sind oder in Kauf genommen werden.
(4) Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 16
Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung, Abrichten, Abgabe und Erwerb
(1) Die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel der
Herausbildung einer Eigenschaft nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 sind verboten.
(2) Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt
genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes
ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen (§
8), der Halterin oder dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
(3) Die Haltung eines Hundes darf nur aufgenommen werden, wenn der Hund
1. von einer Person, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f des Tierschutzgesetzes verfügt, oder
2. von einer nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 6 als sachkundig geltenden
Person
erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits älter als ein
Jahr.
(4) Wer einen Hund abgibt, hat dem Erwerber eine Bescheinigung, die Angaben über
seine Identität, einen Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie Angaben,
welcher Rasse oder Kreuzung der Hund angehört, zu erteilen. Der Erwerber eines
Hundes ist verpflichtet, sich eine Bescheinigung gemäß Satz 1 ausstellen zu lassen und
diese für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren.
Abschnitt 3
Gefährliche Hunde
§ 17
Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe
Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden nach § 5 Absatz 1 sowie deren
Abgabe sind verboten. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe an und durch Tierheime
und ähnliche Einrichtungen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von
Tieren verfügen.
§ 18
Anzeigepflicht
(1) Die Halterin oder der Halter hat die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5
Absatz 1 unter Nachweis ihrer oder seiner Personalien einschließlich der Anschrift
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind
1. die Rasse oder Kreuzung,
2. die Chipnummer (§ 4),
3. das Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes sowie
4. der Name und die Anschrift der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters
anzugeben und die Bescheinigung nach § 16 Absatz 4 vorzulegen. Hat der Hund zu
diesem Zeitpunkt den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet, ist die Chipnummer
unverzüglich nach Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen. Die zuständige Behörde erteilt
der Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung über die Anzeige.
(2) Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen Behörde Änderungen der
Personalien einschließlich der Anschrift, die Aufgabe der Haltung sowie den Tod des
Hundes unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der
Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die über
eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Tieren verfügen.
§ 19
Nachweispflicht
(1) Innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige (§ 18 Absatz 1) hat die Halterin oder
der Halter ein Führungszeugnis für Behörden zu beantragen. Die Antragstellung ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat die Halterin oder der Halter
gegenüber der zuständigen Behörde
1. ihre oder seine Sachkunde (§ 6),
2. das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 14 Absatz 1) sowie
3. den durchgeführten Wesenstest (§ 9)
nachzuweisen. Sofern der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist der
Nachweis über den durchgeführten Wesenstest binnen vier Wochen nach Erreichen
dieses Alters zu führen.
(3) Die zuständige Behörde erteilt für den Hund eine Plakette, wenn die Pflichten nach
den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, es sei denn, es ist nach § 22 von der
Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit der Halterin oder des Halters auszugehen oder
es bestehen aufgrund des Ergebnisses des Wesenstests (§ 9) begründete
Anhaltspunkte dafür, dass der Hund eine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3
genannten Eigenschaften besitzt.
(4) Die Plakette ist am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes zu befestigen, wenn der
Hund außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat die den Hund führende Person die Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. § 20 Maulkorbpflicht (1) Gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. (2) Die zuständige Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren zu befürchten sind. Die Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sie erlischt bei Aufgabe der Haltung des Hundes. (3) Gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 sind von der Maulkorbpflicht befreit, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9) unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist. § 21 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen gefährlicher Hunde (1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind ausbruchssicher unterzubringen. An jedem Zugang zu dem Grundstück, auf dem der Hund gehalten wird, ist ein gut sichtbares Schild mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ anzubringen. (2) Ein gefährlicher Hund darf nur Personen überlassen und nur von Personen gehalten oder geführt werden, die 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und 2. über die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung (§ 22) sowie Sachkunde (§ 6) verfügen. (3) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, stets beaufsichtigt werden. Eine Person darf einen gefährlichen Hund nicht gleichzeitig mit mehr als einem anderen gefährlichen Hund und in einer Gruppe von insgesamt höchstens vier Hunden führen. § 22 Zuverlässigkeit und Eignung (1) Eine Person besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 21 Absatz 2 in der Regel nicht, wenn 1. ihr Führungszeugnis ausweist, dass gegen sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen ist
die nach § 32 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 oder 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist, 2. sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat, 3. sie wiederholt oder gröblich einer unanfechtbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 30 zuwidergehandelt hat oder 4. sie sich als Führerin oder Führer eines Hundes, der an einem Vorfall im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, vom Ort des Geschehens entfernt hat, bevor sie zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung ihrer Person und der Art der Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe der Beteiligung ermöglicht hat. (2) Die erforderliche Eignung im Sinne des § 21 Absatz 2 besitzt in der Regel nicht, wer 1. geschäftsunfähig ist, 2. wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung durch eine gerichtlich bestellte Person betreut wird und auch eine Sachkundeprüfung nach § 7 Absatz 1 nicht bestanden hat, 3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder 4. körperlich nicht in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen. § 23 Besondere Leinenpflicht (1) Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind gefährliche Hunde (§ 5) vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 stets an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten, sofern 1. der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt, 2. der gefährliche Hund sich im Einwirkungsbereich der führenden Person befindet, 3. der gefährliche Hund jederzeit zurückgerufen werden kann und 4. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erhebliche Belästigung von dem gefährlichen Hund ausgeht. (2) Gefährliche Hunde sind 1. in der Hausgemeinschaft zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, insbesondere in Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern, auf Hofflächen und Zuwegen, 2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen und deren Zuwegen, 3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, 4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen sowie 5. in Fußgängerzonen
stets an einer höchstens einen Meter langen, reißfesten Leine zu führen. (3) Innerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks dürfen gefährliche Hunde (§ 5) nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Steht Dritten an einem ausbruchssicheren Grundstück ein Wegerecht zu, hat die Halterin oder der Halter sicherzustellen, dass der gefährliche Hund nicht unbeaufsichtigt oder unangeleint in den Bereich des Grundstücks gelangen kann, in dem das Wegerecht bestimmungsgemäß ausgeübt wird, es sei denn die Inhaberin oder der Inhaber des Rechts hat dem zugestimmt. § 24 Befreiung von der besonderen Leinenpflicht (1) Gefährliche Hunde (§ 5) sind von einer Leinenpflicht befreit, soweit dies für 1. eine ordnungsgemäße Sachkundeprüfung (§ 7) oder 2. einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9) unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist. (2) Auf Antrag der Halterin oder des Halters kann die zuständige Behörde einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 von einer Leinenpflicht befreien, wenn 1. im Einzelfall keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für Sachen zu befürchten sind und 2. die Halterin oder der Halter die Pflichten nach den §§ 18 und 19 erfüllt hat. Die Befreiung kann unter Auflagen erteilt werden. Über die Befreiung von einer Leinenpflicht erteilt die zuständige Behörde der Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung. Die den Hund ohne Leine führende Person hat die Bescheinigung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) Die Befreiung von der Leinenpflicht nach Absatz 2 gilt nicht 1. in den Fällen des § 23 Absatz 2, 2. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit in diesen nicht die Aufhebung der Leinenpflicht im Sinne des § 28 Absatz 3 speziell ausgewiesen und kenntlich gemacht wurde, 3. auf Waldflächen, die nicht als Hundeauslaufgebiete speziell ausgewiesen und kenntlich gemacht sind, 4. auf Sport- und Campingplätzen, 5. in Kleingartenkolonien und 6. für läufige Hündinnen. Darüber hinausgehende Vorschriften sowie § 20 bleiben unberührt. § 25 Tierärztliche Mitteilungspflichten (1) Wer als Tierärztin oder Tierarzt einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) versieht, hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. die Chipnummer des Hundes sowie
2. den Namen und die Anschrift der Halterin oder des Halters mitzuteilen, wenn die Halterin oder der Halter keine Bescheinigung über die Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4 vorlegt. (2) Tierärztinnen und Tierärzte, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit feststellen, dass 1. ein gefährlicher Hund nach § 5 Absatz 1 nicht fälschungssicher gekennzeichnet ist, 2. ein gefährlicher Hund nach § 5 Absatz 1 tragend ist oder 3. ein Hund gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 3 sein könnte, teilen dies zusammen mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Dieser obliegt die weitere Aufklärung des Sachverhalts. Abschnitt 4 Nicht gefährliche Hunde § 26 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen nicht gefährlicher Hunde (1) Ein eingefriedetes Grundstück, auf dem ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, gehalten wird, muss gegen das Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (2) Ein Hund nach Absatz 1 darf außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung nicht unbeaufsichtigt sein. Er darf nur Personen überlassen und nur von Personen geführt werden, die 1. dafür körperlich und geistig geeignet sind und 2. die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden. (3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehr als vier Hunde führen. § 27 Gewerbsmäßiges Führen (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Hunde gewerbsmäßig führt, bedarf für das Führen von mehr als vier Hunden der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über 1. Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 2. die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des § 22 verfügt. (3) Die Genehmigung kann unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Die Genehmigung ist bei Ausübung der Tätigkeit mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (5) Hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. § 28 Leinenpflicht (1) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind Hunde an der Leine zu führen. (2) Die allgemeine Leinenpflicht gilt außer in den in § 29 genannten Fällen nicht für einen von der Halterin oder dem Halter bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gehaltenen Hund, es sei denn, es ist ein Leinenzwang für den Hund angeordnet worden oder sonst gesetzlich veranlasst. (3) Die Leinenpflicht gilt ferner nicht in speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten sowie in anderen von der zuständigen Behörde speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Bereichen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen, soweit 1. der Hund sich im Einwirkungsbereich der führenden Person befindet, 2. der Hund jederzeit zurückgerufen werden kann und 3. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder keine erhebliche Belästigung von dem Hund ausgeht. (4) Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine muss reißfest sein. In den in § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Bereichen ist der Hund an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Ausgebildete Jagdhunde und in Ausbildung befindliche Jagdhunde dürfen in diesen Bereichen ohne Leine geführt werden, soweit dies zur waidgerechten Jagdausübung oder zur Ausbildung zum Jagdgebrauchshund erforderlich ist. § 29 Befreiung von der Leinenpflicht (1) Ein Hund, der nicht unter § 5 fällt, ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 von der Leinenpflicht befreit, wenn 1. er von einer Person geführt wird, der von der zuständigen Behörde eine Sachkundebescheinigung (§ 6 Absatz 3) erteilt worden ist, und 2. für ihn kein Leinenzwang angeordnet ist. Die den Hund ohne Leine führende Person hat die Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 jederzeit mit sich zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die Befreiung von der Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht 1. in den Fällen des entsprechend anzuwendenden § 23 Absatz 2, 2. in den in § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Bereichen und 3. für läufige Hündinnen. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt. (3) Hunde sind ferner von der Leinenpflicht befreit, soweit dies für 1. eine ordnungsgemäße Sachkundeprüfung (§ 7), 2. einen ordnungsgemäßen Wesenstest (§ 9) oder 3. die Ausbildung zum Assistenzhund (§ 2 Absatz 3) notwendig ist. (4) Unbeschadet der §§ 28 und 29 sind Hunde stets an einer höchstens einen Meter langen, reißfesten Leine zu führen 1. in zugänglichen Bereichen von Mehrfamilienhäusern, insbesondere in Aufzügen, Treppenhäusern, Kellern und auf Hofflächen und Zuwegen, 2. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen und deren Zuwegen, 3. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, 4. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen sowie 5. in Fußgängerzonen. Abschnitt 5 Anordnungsbefugnisse, Datenschutz, Verordnungsermächtigung, Bußgeldvorschriften § 30 Anordnungsbefugnisse (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, ihr einen Hund 1. zur Bestimmung der Rasse oder Kreuzung (§ 5 Absatz 2), 2. zur Prüfung der Sozialverträglichkeit (§ 8) oder 3. zum Auslesen des Transponders (§ 12 Absatz 1 Satz 2) vorzuführen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter auf deren oder dessen Kosten die Vorlage eines Gutachtens oder Nachweises einer sachverständigen Person (§ 10) verlangen. (2) Die zuständige Behörde kann eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die einen gefährlichen Hund (§ 5) hält oder wiederholt geführt hat, nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 ungeeignet ist. Auf Anforderung der zuständigen Behörde teilt die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mit, soweit deren Kenntnis für die zuständige Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 3 zu treffenden
Entscheidungen verarbeitet oder genutzt werden. Zu Beginn der Untersuchung ist die Betroffene oder der Betroffene auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die zuständige Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Betroffenen oder dem Betroffenen oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, der Vertreterin oder dem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die zuständige Behörde erteilten Auskünfte. (3) Die zuständige Behörde kann bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder der Sachkunde 1. der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes nach § 5 Absatz 3 oder 2. von Personen, die einen gefährlichen Hund (§ 5) wiederholt geführt haben, die Beantragung eines Führungszeugnisses für Behörden und den Nachweis der Sachkunde (§ 6) anordnen. (4) Die zuständige Behörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 5) untersagen, wenn die Halterin oder der Halter 1. gegen § 14 Absatz 1, §§ 15 bis 18 Absatz 1, § 19 Absatz 1 oder Absatz 2, § 20 Absatz 1, § 21 oder § 23 verstoßen hat, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nachgekommen ist oder 3. nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung (§ 22) verfügt. (5) Die zuständige Behörde kann das Führen eines gefährlichen Hundes (§ 5) untersagen, wenn die betroffene Person 1. gegen die §§ 15, 20 Absatz 1, § 21 Absatz 2 oder § 23 verstoßen hat, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach den Absätzen 2 oder 3 nicht nachgekommen ist oder 3. nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung (§ 22) verfügt. (6) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes mit Auflagen versehen, wenn der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden. Zulässig ist insbesondere die Anordnung 1. der Unfruchtbarmachung, 2. des Leinen- oder Maulkorbzwangs, 3. der ausbruchssicheren Haltung, 4. des Nachweises der Sachkunde (§ 6), 5. des Nachweises der Sozialverträglichkeit (§ 8) oder 6. des Besuchs einer Hundeschule. (7) Die zuständige Behörde kann zur Beseitigung und Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren 1. das Halten und das Führen von Hunden im Einzelfall oder generell untersagen sowie 2. die Sicherstellung eines Hundes anordnen. Die generelle Untersagung des Haltens und des Führens von Hunden soll zeitlich befristet sein.
(8) Im Falle der Sicherstellung eines Hundes gelten die §§ 39, 40 Absatz 1 bis 3 und § 41 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt. Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung hat abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheitsund Ordnungsgesetzes die Halterin oder der Halter des Hundes zu tragen, bei herrenlosen Hunden die letzte Halterin oder der letzte Halter. (9) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. auch in Zukunft von dem Hund eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht und 2. dieser Gefahr nicht auf eine andere zumutbare und tierschutzgerechte Weise begegnet werden kann. Die Kosten der Tötung und der Tierkörperbeseitigung hat die Halterin oder der Halter des Hundes zu tragen, bei herrenlosen Hunden die letzte Halterin oder der letzte Halter. (10) Die zuständige Behörde kann im Übrigen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz notwendigen Anordnungen treffen. (11) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 und 10 haben keine aufschiebende Wirkung. § 31 Datenschutz (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist. (2) Folgende Daten dürfen erhoben werden: Name, Vornamen, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb liegt, Geburtsdatum, die Chipnummer nach § 4, die Nummer der Plakette nach § 19 Absatz 3 sowie weitere Daten zu den Sachverhalten, die Gegenstand der Regelungen des Abschnitts 3 oder einer Anordnung nach § 30 sind. Insbesondere dürfen auch Daten aus den beigebrachten Führungszeugnissen erhoben werden sowie Daten, die Verstöße gegen dieses Gesetz und die daraus folgenden Sanktionen betreffen. (3) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben sowie die Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist. Dabei ist der Abruf personenbezogener Daten durch Behörden des Landes Berlin auch im automatisierten Verfahren zulässig. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist nur die Übermittlung anonymisierter Daten zulässig.
(4) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der oder die Auskunftsbegehrende ein rechtlich geschütztes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Insbesondere darf einer durch einen Hund geschädigten Person auch Auskunft darüber erteilt werden, ob und welche Anordnungen nach § 30 von der zuständigen Behörde aufgrund des schädigenden Ereignisses erlassen wurden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. (5) Personenbezogene Daten, die nach § 11 Absatz 1 in einem zentralen Register gespeichert werden, sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist. Hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter dem zentralen Register das Ende der Haltung des Hundes gemäß § 13 Absatz 3 gemeldet und gegebenenfalls auf Verlangen nachgewiesen, sind die personenbezogenen Daten nach einer Frist von einem Jahr zu löschen. Daten nach § 11 Absatz 1 Nummer 9 sind zu löschen, wenn die zuständige Behörde gemäß § 5 Absatz 4 die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgehoben hat. (6) Andere personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Fristen dürfen regelmäßig 1. bei der Anordnung der Tötung des Hundes und eines Haltungsverbots zehn Jahre, 2. bei der Anordnung der Sicherstellung des Hundes und eines Haltungsverbots fünf Jahre, 3. bei der Anordnung der Tötung des Hundes, eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder der Sicherstellung des Hundes drei Jahre und 4. bei der Verwarnung wegen eines Vorfalls ohne Gefährdung von Menschen sechs Monate nicht überschreiten. Kürzere Prüffristen sind zu vergeben, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist. Längere Prüffristen dürfen vergeben werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Vorfall handelt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht. Die Gründe der Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Die Fristen beginnen mit dem Anlass, der die Speicherung begründet hat. § 32 Verordnungsermächtigung Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. Einzelheiten der Errichtung und des Führens des zentralen Registers (§ 11), insbesondere die Bestimmungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
Daten einschließlich deren Übermittlung, auch im automatisierten Abrufverfahren, und Löschung, sowie die Maßnahmen des Datenschutzes und die Bestimmung der zuständigen Behörde; die Beauftragung einer juristischen Person des Privatrechts mit der Errichtung und dem Führen des zentralen Registers (Beleihung) kann vorgesehen werden, wenn die juristische Person die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, 2. Liste der Rassen und Kreuzungen von Hunden, die als gefährlich im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 gelten, 3. Einzelheiten zum Nachweis der Sachkunde nach § 6 Absatz 2, 4. Inhalte und Verfahren der Sachkundeprüfung (§ 7 Absatz 1) und des Wesenstests (§ 9 Absatz 1), einschließlich von Vorgaben zur Durchsetzung angemessener, den Kostenaufwand nicht übersteigender Entgelte für die Durchführung der Sachkundeprüfung, 5. Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung sachverständiger Personen (§ 10), Anforderungen an die Fortbildung und den Mindestumfang ihrer Tätigkeit sowie Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Anerkennung, 6. Inhalt und Führen des Verzeichnisses nach § 10 Absatz 5, 7. Form und Inhalt der Bescheinigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 24 Absatz 2 Satz 3 sowie der Plakette nach § 19 Absatz 3. § 33 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Absatz 1 nicht für die fälschungssichere Kennzeichnung sorgt oder das Auslesen des Transponders durch die zuständige Behörde nicht duldet und unterstützt, 2. entgegen § 12 Absatz 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder Brustgeschirr nicht anlegt, 3. entgegen § 13 Daten nicht an das zentrale Register meldet oder seiner Nachweispflicht nicht nachkommt, 4. entgegen § 14 Absatz 1 keine Haftpflichtversicherung unterhält, 5. entgegen § 14 Absatz 2 einen Hund, für den keine Haftpflichtversicherung besteht, im Land Berlin führt, 6. entgegen § 15 einen Hund an einen der genannten Orte oder in einen Bereich, für den ein Hundemitnahmeverbot angeordnet wurde, mitnimmt, 7. entgegen § 16 Absatz 1 oder § 17 Hunde züchtet, vermehrt, ausbildet, abrichtet oder abgibt, 8. entgegen § 16 Absatz 3 die Haltung eines Hundes aufnimmt, 9. entgegen § 16 Absatz 4 einen Hund abgibt, ohne die Bescheinigung zu erteilen, oder einen Hund erwirbt, ohne sich die Bescheinigung ausstellen zu lassen und diese für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren, 10. entgegen § 18 Absatz 1 die Haltung eines Hundes nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder nicht die vorgeschriebenen Angaben macht, 11. entgegen § 18 Absatz 2 der Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommt, 12. entgegen § 19 Absatz 1 kein Führungszeugnis beantragt,
13. entgegen § 19 Absatz 2 die Sachkunde, die Haftpflichtversicherung oder die Durchführung des Wesenstests nicht nachweist, 14. entgegen § 19 Absatz 4 die Plakette nicht am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes befestigt oder vor Erteilung der Plakette die Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 nicht mitführt oder nicht auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung aushändigt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 einen Hund ohne beißsicheren Maulkorb führt, 16. entgegen § 20 Absatz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht der zuständigen Behörde zur Prüfung aushändigt, 17. entgegen § 21 Absatz 1 einen Hund nicht ausbruchssicher unterbringt oder nicht die vorgeschriebenen Hinweisschilder anbringt, 18. entgegen § 21 Absatz 2 oder § 26 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder ihn einer Person überlässt, die nicht die dort jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt, 19. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 2 einen gefährlichen Hund gleichzeitig mit mehr als einem anderen gefährlichen Hund führt, 20. entgegen § 23 oder § 28 einen Hund ohne die vorgeschriebene Leine führt, 21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 3 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 die Bescheinigungen nicht mitführt oder nicht auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung aushändigt, 22. entgegen § 26 Absatz 3 mehr als vier Hunde gleichzeitig führt, 23. entgegen § 27 Absatz 1 und 4 gewerbsmäßig Hunde ohne die erforderliche Genehmigung führt oder die Genehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen der zuständigen Behörde aushändigt oder 24. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 30 Absatz 1 bis 7, 9 und 10 nicht nachkommt, 25. entgegen § 15 Absatz 3 Hundekämpfe oder Hundewettkämpfe veranstaltet oder an ihnen mit einem Hund oder sonst teilnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 oder Nummer 25 mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 7, 13, 24 oder 25 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Abschnitt 6 Schlussvorschrift § 34 Übergangsregelungen (1) Wer nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, durch die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung als Sachverständiger benannt wurde, gilt bis zum Inkrafttreten des § 10 als sachverständige Person im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 prüfen die in Satz 1 Bezeichneten die
Sachkunde von Personen und die Sozialverträglichkeit von Hunden nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 sowie der für ihre bisherige Tätigkeit geltenden Regelungen. (2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 11 und 13 einen Hund hält, hat dem zentralen Register (§ 11) spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten der §§ 11 und 13 folgenden Kalendermonats die in § 13 bezeichneten Daten zu übermitteln. (3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für einen Hund eine Haftpflichtversicherung (§ 14) mit einer höheren Selbstbeteiligung als 500 Euro pro Versicherungsjahr unterhält, hat spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats für die Anpassung des Versicherungsschutzes an die gesetzliche Regelung zu sorgen. (4) Die Pflichten nach § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn eine Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1 hält, in Bezug auf diesen Hund ihren Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, bereits nachgekommen ist. Eine nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, erteilte Plakette gilt als Plakette nach § 19 Absatz 3 fort. (5) § 3 und § 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, sind bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 weiterhin anzuwenden, § 4 Absatz 2 jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2016. Artikel 2 Änderung des Straßenreinigungsgesetzes Das Straßenreinigungsgesetz vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Sie haben beim Führen des Hundes für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen. Diese Anforderungen gelten nicht für Menschen, die aufgrund dauerhafter körperlicher oder geistiger Einschränkungen oder Erkrankungen nicht zur Beseitigung von Hundekot in der Lage sind.“
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „nicht unverzüglich beseitigt“ die Wörter „oder für die vollständige Beseitigung von Hundekot geeignete Hilfsmittel nicht mitführt“ eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 § 10 tritt mit dem Ablauf des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32 folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Artikel 1 §§ 11 und 13 tritt mit Ablauf des letzten Tages des zweiten auf das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32 folgenden Kalenderjahres in Kraft. (4) Artikel 1 § 6 Absatz 2 und 3, §§ 7, 8 Absatz 2, §§ 9, 20 Absatz 3, § 24 Absatz 1 und §§ 27 bis 29 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32 in Kraft tritt. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 gibt die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt. Berlin, den 7. Juli 2016 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf W i e l a n d Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Michael M ü l l e r
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