Hier auch nachzulesen. 


https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/hundehaltung/berliner-hundegesetz-267536.php


Vorbemerkungen: 


Novellierung des Hundegesetzes – wichtige, AB SOFORT geltende Neuregelungen 

• Möglichkeit der Anordnung von Mitnahmeverboten in Erholungsgebieten (§ 15 Absatz 

2 HundeG) 

• Aufnahme der Haltung eines Hundes bis zum Alter von einem Jahr in Berlin nur noch 

gestattet, wenn der Hund von einer sachkundigen Person erworben wird; bei Abgabe 

eines Hundes ist dem Erwerber eine Bescheinigung u.a. über die Rasse/Kreuzung zu 

erteilen (§ 16 Absatz 3 und 4 HundeG) 

• Pflicht zum Mitführen geeigneter Hilfsmittel zur vollständigen Beseitigung von 

Hundekot / „Hundekotbeutelmitführpflicht“ (Änderung Straßenreinigungsgesetz) 

Hinweis zur Haftpflichtversicherung 

Wie schon nach altem Recht bedarf es auch in Zukunft für die Hundehaltung einer 

Haftpflichtversicherung. 

Nach neuem Recht dürfen Haftpflichtversicherungen eine Selbstbeteiligung nur noch in Höhe 

von max. 500 € pro Versicherungsjahr vorsehen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 HundeG). 

Die Anpassung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossenen 

Haftpflichtversicherungen an diese neue Vorgabe ist spätestens bis zum Ablauf von sechs 

Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erforderlich (§ 34 Abs. 3 HundeG). 

Hinweis zur Leinenpflicht 

Bis zum Inkrafttreten der zweiten Rechtsverordnung bleibt alles wie gehabt, d.h. die alten 

Regelungen zur Leinenpflicht gelten unverändert fort. Die nach neuem Recht vorgesehene 

generelle Leinenpflicht und die Ausnahmen/Erleichterungen hiervon für sachkundige 

Halterinnen und Halter sowie „Bestandshundehalter“ gelten also zunächst noch nicht. 

_______________________________________________ 

Lesefassung des Hundegesetzes von Berlin 

(Änderungen, die zum 22. Juli 2016 in Kraft treten, sind farblich markiert) 

Gesetz 

zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin

Vom 7. Juli 2016


Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 21. Juli 2016 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 

Artikel 1 

Gesetz über das Halten und Führen von Hunden 

in Berlin (Hundegesetz – HundeG) 

Inhaltsübersicht 

Abschnitt 1 

Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen 

§ 1 Zweck des Gesetzes 

§ 2 Geltungsbereich 

§ 3 Halterin oder Halter 

§ 4 Fälschungssichere Kennzeichnung 

§ 5 Gefährliche Hunde 

§ 6 Sachkunde 

§ 7 Sachkundeprüfung 

§ 8 Nachweis der Sozialverträglichkeit 

§ 9 Wesenstest 

§ 10 Sachverständige Person 

§ 11 Zentrales Register 

Abschnitt 2 

Allgemeine Pflichten 

§ 12 Kennzeichnungspflicht 

§ 13 Registrierungspflicht 

§ 14 Haftpflichtversicherung 

§ 15 Mitnahmeverbote 

§ 16 Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung, Abrichten, Abgabe und Erwerb 

Abschnitt 3 

Gefährliche Hunde 

§ 17 Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe 

§ 18 Anzeigepflicht 

§ 19 Nachweispflicht 

§ 20 Maulkorbpflicht 

§ 21 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen gefährlicher Hunde 

§ 22 Zuverlässigkeit und Eignung 

§ 23 Besondere Leinenpflicht 

§ 24 Befreiung von der besonderen Leinenpflicht 

§ 25 Tierärztliche Mitteilungspflichten 

Abschnitt 4 

Nicht gefährliche Hunde


§ 26 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen nicht gefährlicher Hunde 

§ 27 Gewerbsmäßiges Führen 

§ 28 Leinenpflicht 

§ 29 Befreiung von der Leinenpflicht 

Abschnitt 5 

Anordnungsbefugnisse, Datenschutz, Verordnungsermächtigung, Bußgeldvorschriften 

§ 30 Anordnungsbefugnisse 

§ 31 Datenschutz 

§ 32 Verordnungsermächtigung 

§ 33 Bußgeldvorschriften 

Abschnitt 6 

Schlussvorschrift 

§ 34 Übergangsregelungen 

Abschnitt 1 

Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen 

§ 1 

Zweck des Gesetzes 

Zweck dieses Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden im Land Berlin zum 

Schutz der öffentlichen Sicherheit zu regeln, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren. 

Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, ein verträgliches Zusammenleben von Menschen 

und Hunden unter den besonderen Bedingungen einer Großstadt sicherzustellen. 

§ 2 

Geltungsbereich 

(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für alle Hunde, die im Land 

Berlin gehalten oder geführt werden. 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls, 

der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte 

Schutzhunde bei Unternehmen des Bewachungsgewerbes, soweit diese Hunde im 

Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden. 

(3) § 12 Absatz 2 und die §§ 15, 28 und 29 gelten nicht für Assistenzhunde. 

Assistenzhunde sind Hunde, die dazu bestimmt und aufgrund einer speziellen und durch 

Kenndecke oder Arbeitsgeschirr nachgewiesenen Ausbildung dazu befähigt sind, 

Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder 

Erkrankungen sowie Menschen mit Sinnesbehinderung und Menschen mit tiefgreifenden 

Entwicklungsstörungen im Alltag zu unterstützen. 

§ 3 

Halterin oder Halter


Halterin oder Halter ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund nicht nur 

vorübergehend in ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Ist Halterin eine 

juristische Person, sind die in diesem Gesetz geregelten Erfordernisse der Sachkunde, 

Zuverlässigkeit und Eignung von jeder natürlichen Person zu erfüllen, die für die 

Betreuung des Hundes verantwortlich ist. 

§ 4 

Fälschungssichere Kennzeichnung 

Fälschungssichere Kennzeichnung ist die dauerhafte Kennzeichnung eines Hundes mit 

einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm, in welchem 

eine einmalig vergebene, unveränderliche Chipnummer gespeichert ist. 

§ 5 

Gefährliche Hunde 

(1) Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer 

über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, 

einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung 

vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, gelten als 

gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes. Gefährliche Hunde im Sinne des Satzes 1 

können durch Rechtsverordnung (§ 32) näher definiert werden. 

(2) Wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps eines Hundes die Annahme 

rechtfertigen, dass der Hund einer in der Rechtsverordnung (§ 32) genannten Rasse 

oder Kreuzung zuzuordnen ist, gilt er als gefährlicher Hund im Sinne dieses Gesetzes, 

es sei denn, es wird auf Antrag der Halterin oder des Halters durch Begutachtung des 

Hundes festgestellt, dass es sich nicht um eine solche Rasse oder Kreuzung handelt. 

(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Hunde, deren 

Gefährlichkeit die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes 

besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm eine Gefahr für die 

öffentliche Sicherheit ausgeht. Dies kann insbesondere der Fall sein, weil 

1. er einen Menschen 

a) gebissen oder 

b) in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet, insbesondere 

in gefahrdrohender Weise angesprungen, 

hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein, 

2. er außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier 

gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder 

3. bei ihm von einer aus der Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung 

folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, 

Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, Menschen oder Tiere vergleichbar 

gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. 

Als Ausbildung im Sinne von Satz 3 Nummer 3 gilt nicht die ordnungsgemäße 

Ausbildung von Diensthunden der Polizei, der Bundespolizei, des Zolls und der


Bundeswehr sowie die Ausbildung zum geprüften Schutzhund. Widerspruch und Klage 

gegen die Feststellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. 

(4) Die zuständige Behörde hebt auf Antrag die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 für 

die Zukunft auf, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem Hund keine 

Gefahr im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 mehr ausgeht. Als Nachweis nach Satz 1 gilt 

insbesondere der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes gemäß § 8 Absatz 2. 

Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit 

der Feststellung der Gefährlichkeit gestellt werden. 

§ 6 

Sachkunde 

(1) Sachkundig ist, wer 

1. die erforderlichen Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung, 

das Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die 

Erziehung und Ausbildung von Hunden besitzt und 

2. mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut ist 

(theoretische Sachkunde) 

sowie 

3. fähig ist, seinen Hund im Alltag so zu führen, dass von ihm voraussichtlich keine 

Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen und Tiere und keine 

Gefahren für fremde Sachen ausgehen (praktische Sachkunde). 

(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten in der Regel: 

1. Tierärztinnen und Tierärzte, 

2. Führerinnen und Führer von Diensthunden (§ 2 Absatz 2), 

3. Personen, die mit ihrem Hund eine Jagdgebrauchshundeprüfung erfolgreich 

abgelegt haben, 

4. Personen, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 8 

Buchstabe f des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 

18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des 

Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der 

jeweils geltenden Fassung, oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe 

a des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur gewerbsmäßigen 

Zucht oder Haltung von Hunden verfügen, 

5. Personen, die die Sachkundeprüfung (§ 7) bestanden haben, 

6. Personen, die als sachverständige Person (§ 10) anerkannt sind, 

7. Personen, deren Sachkunde durch eine zuständige Behörde eines anderen 

deutschen Landes amtlich anerkannt wurde sowie 

8. Personen, die nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Beantragung der 

Sachkundebescheinigung nach Absatz 3 über einen Zeitraum von mindestens 

drei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person 

betreut haben, ohne dass 

a) es zu Vorfällen im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 

gekommen ist,


b) Anordnungen im Sinne von § 30 Absatz 4 bis 7 oder Absatz 9 

bestandskräftig geworden sind, 

c) gegen die Person ein Bußgeld im Sinne von § 33 verhängt wurde oder 

d) Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz wegen Verstoßes gegen 

tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der 

Hundehaltung bestandskräftig geworden sind. 

Als sachkundig gelten auch Personen, die die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 auf 

eine andere, vergleichbare Weise nachweisen können.

(3) Die zuständige Behörde erteilt einer Person, welche die Voraussetzungen nach 

Absatz 2 nachgewiesen hat, auf Antrag eine Sachkundebescheinigung. Der Antrag ist 

abzulehnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Person nicht über die 

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 verfügt. 

§ 7 

Sachkundeprüfung 

(1) Sachkundeprüfung ist eine Prüfung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Kenntnisse und 

Fähigkeiten, welche nach den durch Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten Vorgaben 

von einer Person auf eigene Kosten bei einer sachverständigen Person (§ 10) abgelegt 

wird. Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. 

(2) Die sachverständige Person erteilt der geprüften Person eine Bescheinigung über 

das Ergebnis der Sachkundeprüfung. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde 

von der sachverständigen Person Auskunft über Einzelheiten der Prüfung und die 

Übermittlung von Prüfunterlagen verlangen. Der Betroffene ist vor der 

Sachkundeprüfung über diese Möglichkeit der Datenübermittlung zu informieren. 

§ 8 

Nachweis der Sozialverträglichkeit 

(1) Für jeden gefährlichen Hund nach § 5 Absatz 1, der den 15. Lebensmonat vollendet 

hat, sowie auf Anordnung nach § 30 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 für einen sonstigen 

Hund hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass der 

Hund keine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 genannten Eigenschaften besitzt. 

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann in der Regel durch einen bei einer 

sachverständigen Person (§ 10) erfolgreich abgelegten Wesenstest (§ 9) geführt 

werden, es sei denn, Tatsachen begründen die Annahme, dass das Testergebnis auf 

einer unzureichenden Überprüfung beruht oder unrichtig ist. Die Befugnis der 

zuständigen Behörde nach § 30 Absatz 1 bleibt unberührt. 

§ 9 

Wesenstest 

(1) Der Wesenstest wird nach den durch Rechtsverordnung (§ 32) festgelegten 

Vorgaben auf Kosten der Halterin oder des Halters von einer sachverständigen Person


(§ 10) durchgeführt, welche den zu prüfenden Hund weder gezüchtet noch ausgebildet 

hat. 

(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. 

§ 10 

Sachverständige Person 

(1) Sachverständige Personen im Sinne dieses Gesetzes bedürfen der Anerkennung 

durch die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung. 

(2) Als sachverständige Person für die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung, ob 

der Hund einer der in der Rechtsverordnung (§ 32) als gefährlich im Sinne des § 5 

Absatz 1 Satz 1 genannten Rassen oder Kreuzungen angehört, werden auf Antrag 

Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie über vertiefte Kenntnisse über die 

phänotypischen Merkmale von Hunden dieser Rassen oder Kreuzungen verfügen. 

(3) Als sachverständige Person für Sachkundeprüfungen (§ 7) werden auf Antrag 

Personen anerkannt, die nachweisen, dass sie 

1. vertiefte Kenntnisse über die sichere und tierschutzgerechte Haltung, das 

Sozialverhalten, die art- und rassetypischen Eigenschaften sowie die Erziehung 

und Ausbildung von Hunden besitzen und die Fähigkeiten haben, auch 

charakterlich schwierige oder gefährliche Hunde sicher zu führen, 

2. mit den Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden vertraut sind sowie 

3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, um die Prüfungen 

gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen. 

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde darf zur Überprüfung des 

Vorliegens dieser Voraussetzungen auch unangemeldet, an einer von einer 

sachverständigen Person durchgeführten Prüfung beobachtend teilnehmen. 

(4) Als sachverständige Person für die Durchführung von Wesenstests (§ 9) werden auf 

Antrag Personen anerkannt, die neben den Voraussetzungen nach Absatz 3 

nachweisen, dass sie über spezielle Kenntnisse der Verhaltensbiologie von Hunden 

verfügen. 

(5) Die anerkannten sachverständigen Personen werden in ein von der für das 

Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung geführtes Verzeichnis aufgenommen. In 

diesem Verzeichnis werden deren Namen, Vornamen, Anschrift und telefonische 

Erreichbarkeit gespeichert, solange diese Person Sachkundeprüfungen nach § 7 

vornimmt. 

(6) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann von der für das Veterinärwesen zuständigen 

Senatsverwaltung insbesondere zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn 

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die sachverständige Person nicht 

oder nicht mehr über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt oder


2. die sachverständige Person nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung (§ 32) 

nachweist, dass sie sich in dem gebotenen Umfang fortgebildet sowie eine 

Mindestanzahl von Sachkundeprüfungen oder Wesenstests durchgeführt hat. 

§ 11 

Zentrales Register 

(1) Zur Erfassung aller im Land Berlin gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register 

errichtet, in dem die folgenden Daten gespeichert werden: 

1. Name, Vornamen, Anschrift einschließlich Adresszusatz, und Geburtsdatum der 

Halterin oder des Halters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, 

2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der Halterin oder des Halters, wenn es 

sich um eine juristische Person handelt, 

3. Chipnummer des Hundes (§ 4), 

4. die Nummer der Plakette nach § 19 Absatz 3, 

5. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung, soweit feststellbar, 

6. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, 

7. Beginn und Ende der Haltung einschließlich Abhandenkommen des Hundes, 

8. Tod des Hundes und 

9. Art des Bissvorfalls oder Art der Gefährdung von Menschen oder Tieren bei 

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 5 Absatz 3. 

(2) Das zentrale Register dient 

1. der Durchführung dieses Gesetzes, 

2. der Identifizierung von Hunden, 

3. der Feststellung der Halterin oder des Halters eines Hundes sowie bei 

herrenlosen Hunden der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters, 

4. der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes vom 10. Oktober 2001 

(GVBl. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, 

5. der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie 

6. der Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die nach Rasse oder Kreuzung 

oder Gefährlichkeit aufgeschlüsselte Anzahl der in Berlin gehaltenen Hunde. 

Abschnitt 2 

Allgemeine Pflichten 

§ 12 

Kennzeichnungspflicht 

(1) Die Halterin oder der Halter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein Hund, 

der den dritten Lebensmonat vollendet hat, mit einer fälschungssicheren Kennzeichnung 

(§ 4) versehen wird. Die Halterin oder der Halter sowie den Hund führende Personen 

sind verpflichtet, das Auslesen des Transponders durch die zuständige Behörde zu 

dulden und zu unterstützen. 

(2) Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei 

Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung müssen Hunde stets ein geeignetes


Halsband oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des 

Halters sowie der Hundesteuermarke tragen. 

§ 13 

Registrierungspflicht 

(1) Bei Beginn der Haltung hat die Halterin oder der Halter dem zentralen Register 

unverzüglich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Daten auf eigene 

Kosten zu übermitteln und auf Verlangen nachzuweisen. 

(2) Die Halterin oder der Halter hat 

1. Änderungen ihres oder seines Namens und der Anschrift sowie 

2. Veränderungen der fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 4) 

unverzüglich dem zentralen Register mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 

(3) Das Ende der Haltung hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter 

unverzüglich dem zentralen Register zu melden und auf Verlangen nachzuweisen. 

Wenn die Haltung durch den Tod des Hundes beendet wurde, ist zusätzlich das 

Todesdatum mitzuteilen. 

§ 14 

Haftpflichtversicherung 

(1) Die Halterin oder der Halter hat von Beginn der Haltung an fortlaufend eine 

Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Personen- und 

Sachschäden über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je 

Versicherungsfall zu unterhalten. Es darf keine höhere Selbstbeteiligung als 500 Euro 

pro Versicherungsjahr vereinbart werden. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers 

für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres darf auf das Doppelte der 

Mindestdeckungssumme begrenzt werden. 

(2) Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gehalten werden, 

dürfen im Land Berlin nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach 

Absatz 1 besteht. 

§ 15 

Mitnahmeverbote 

(1) Hunde dürfen nicht mitgenommen werden 

1. auf Kinderspielplätze, 

2. in Badeanstalten und an öffentliche Badestellen mit Ausnahme an als solche 

gekennzeichnete Hundebadestellen sowie 

3. auf als solche gekennzeichnete Liegewiesen. 

(2) Die zuständige Behörde kann in Gebieten, die aufgrund von Gesetz, 

Rechtsverordnung oder Widmung der Erholung der Bevölkerung dienen, für bestimmte 

Bereiche ein Hundemitnahmeverbot anordnen. Die Bereiche sind an den 


Zugangswegen durch Schilder zu kennzeichnen. Wird von dieser Ermächtigung 

Gebrauch gemacht, sollen angemessene Kompensationsflächen für Hunde im Sinne 

des § 28 Absatz 3 ausgewiesen werden. 

(3) Hundekämpfe oder Hundewettkämpfe sind verboten, soweit Bissverletzungen des 

Hundes oder anderer bezweckt sind oder in Kauf genommen werden. 

(4) Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt. 

§ 16 

Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Ausbildung, Abrichten, Abgabe und Erwerb 

(1) Die Zucht, Ausbildung und das Abrichten von Hunden mit dem Ziel der 

Herausbildung einer Eigenschaft nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 sind verboten. 

(2) Bei der Zucht und Vermehrung von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt 

genetischer Verhaltensmerkmale an Stelle einer selektiven Steigerung genetischer 

Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes 

ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen (§ 

8), der Halterin oder dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken. 

(3) Die Haltung eines Hundes darf nur aufgenommen werden, wenn der Hund 

1. von einer Person, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 

5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f des Tierschutzgesetzes verfügt, oder 

2. von einer nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 6 als sachkundig geltenden 

Person 

erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits älter als ein 

Jahr. 

(4) Wer einen Hund abgibt, hat dem Erwerber eine Bescheinigung, die Angaben über 

seine Identität, einen Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie Angaben, 

welcher Rasse oder Kreuzung der Hund angehört, zu erteilen. Der Erwerber eines 

Hundes ist verpflichtet, sich eine Bescheinigung gemäß Satz 1 ausstellen zu lassen und 

diese für die Dauer der Haltung des Hundes aufzubewahren. 

Abschnitt 3 

Gefährliche Hunde 

§ 17 

Verbot der Zucht, Vermehrung und Abgabe 

Die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden nach § 5 Absatz 1 sowie deren 

Abgabe sind verboten. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe an und durch Tierheime 

und ähnliche Einrichtungen, die über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von 

Tieren verfügen. 

§ 18


Anzeigepflicht 

(1) Die Halterin oder der Halter hat die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 

Absatz 1 unter Nachweis ihrer oder seiner Personalien einschließlich der Anschrift 

unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind 

1. die Rasse oder Kreuzung, 

2. die Chipnummer (§ 4), 

3. das Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes sowie

4. der Name und die Anschrift der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters 

anzugeben und die Bescheinigung nach § 16 Absatz 4 vorzulegen. Hat der Hund zu 

diesem Zeitpunkt den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet, ist die Chipnummer 

unverzüglich nach Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen. Die zuständige Behörde erteilt 

der Halterin oder dem Halter eine Bescheinigung über die Anzeige. 

(2) Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen Behörde Änderungen der 

Personalien einschließlich der Anschrift, die Aufgabe der Haltung sowie den Tod des 

Hundes unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der 

Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen. 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die über 

eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Halten von Tieren verfügen. 

§ 19 

Nachweispflicht 

(1) Innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige (§ 18 Absatz 1) hat die Halterin oder 

der Halter ein Führungszeugnis für Behörden zu beantragen. Die Antragstellung ist der 

zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. 

(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat die Halterin oder der Halter 

gegenüber der zuständigen Behörde 

1. ihre oder seine Sachkunde (§ 6), 

2. das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 14 Absatz 1) sowie 

3. den durchgeführten Wesenstest (§ 9) 

nachzuweisen. Sofern der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist der 

Nachweis über den durchgeführten Wesenstest binnen vier Wochen nach Erreichen 

dieses Alters zu führen. 

(3) Die zuständige Behörde erteilt für den Hund eine Plakette, wenn die Pflichten nach 

den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, es sei denn, es ist nach § 22 von der 

Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit der Halterin oder des Halters auszugehen oder 

es bestehen aufgrund des Ergebnisses des Wesenstests (§ 9) begründete 

Anhaltspunkte dafür, dass der Hund eine der in § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 

genannten Eigenschaften besitzt. 

(4) Die Plakette ist am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes zu befestigen, wenn der 

Hund außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei

Mehrfamilienhäusern  außerhalb  der  Wohnung  geführt  wird.  Bis  zur  Erteilung  der Plakette  hat  die  den  Hund  führende  Person  die  Bescheinigung  nach  §  18  Absatz  1  Satz 4 mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. §  20 Maulkorbpflicht (1)  Gefährliche  Hunde  nach  §  5  Absatz  1  müssen  ab  dem  siebenten  Lebensmonat außerhalb  des  ausbruchssicheren  Grundstücks,  auf  dem  sie  gehalten  werden,  und  bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. (2)  Die  zuständige  Behörde  kann  bei  tierärztlicher  Indikation  Ausnahmen  von  der Maulkorbpflicht  zulassen,  soweit  keine  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  von Menschen  oder  Tieren  zu  befürchten  sind.  Die  Ausnahmegenehmigung  ist  mitzuführen und  der  zuständigen  Behörde  auf  Verlangen  zur  Prüfung  auszuhändigen.  Sie  erlischt  bei Aufgabe der Haltung des Hundes. (3)  Gefährliche  Hunde  nach  §  5  Absatz  1  sind  von  der  Maulkorbpflicht  befreit,  soweit dies  für  einen  ordnungsgemäßen  Wesenstest  (§  9)  unerlässlich  und  die  Sicherheit  von Menschen und Tieren gewährleistet ist. §  21 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen gefährlicher Hunde (1)  Gefährliche  Hunde  (§  5)  sind  ausbruchssicher  unterzubringen.  An  jedem  Zugang  zu dem  Grundstück,  auf  dem  der  Hund  gehalten  wird,  ist  ein  gut  sichtbares  Schild  mit  der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ anzubringen. (2)  Ein  gefährlicher  Hund  darf  nur  Personen  überlassen  und  nur  von  Personen  gehalten oder  geführt  werden,  die 1.  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben  und 2.  über  die  erforderliche  Zuverlässigkeit  und  Eignung  (§  22)  sowie  Sachkunde  (§  6) verfügen. (3)  Gefährliche  Hunde  müssen  außerhalb  des  ausbruchssicheren  Grundstücks,  auf  dem sie  gehalten  werden,  bei  Mehrfamilienhäusern  außerhalb  der  Wohnung,  stets beaufsichtigt  werden.  Eine  Person  darf  einen  gefährlichen  Hund  nicht  gleichzeitig  mit mehr  als  einem  anderen  gefährlichen  Hund  und  in  einer  Gruppe  von  insgesamt höchstens vier Hunden führen. §  22 Zuverlässigkeit und Eignung (1)  Eine  Person  besitzt  die  erforderliche  Zuverlässigkeit  im  Sinne  des  §  21  Absatz  2  in der  Regel  nicht,  wenn   1.  ihr  Führungszeugnis  ausweist,  dass  gegen  sie  wegen  einer  vorsätzlich begangenen  Straftat  eine  rechtskräftige  gerichtliche  Entscheidung  ergangen  ist

die  nach  §  32  Absatz  1,  2  und  3  Nummer  1  oder  3  in  Verbindung  mit  §  11  Absatz 1  Satz  1  Nummer  1  des  Bundeszentralregistergesetzes  in  der  Fassung  der Bekanntmachung  vom  21.  September  1984  (BGBl.  I  S.  1229,  1985  I  S.  195),  das zuletzt  durch  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  20.  November  2015  (BGBl.  I  S.  2017) geändert  worden  ist,  in  der  jeweils  geltenden  Fassung,  in  ein  Führungszeugnis  für Behörden  aufzunehmen  ist, 2.  sie  wiederholt  oder  gröblich  gegen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verstoßen  hat, 3.  sie  wiederholt  oder  gröblich  einer  unanfechtbaren  Anordnung  der  zuständigen Behörde  nach  §  30  zuwidergehandelt  hat  oder 4.  sie  sich  als  Führerin  oder  Führer  eines  Hundes,  der  an  einem  Vorfall  im  Sinne  des §  5  Absatz  3  Satz  3  Nummer  1  oder  2  beteiligt  war,  vom  Ort  des  Geschehens entfernt  hat,  bevor  sie  zugunsten  der  anderen  Beteiligten  und  der  Geschädigten die  Feststellung  ihrer  Person  und  der  Art  der  Beteiligung  durch  ihre  Anwesenheit und durch die Angabe der Beteiligung ermöglicht hat. (2)  Die  erforderliche  Eignung  im  Sinne  des  §  21  Absatz  2  besitzt  in  der  Regel  nicht,  wer 1.  geschäftsunfähig  ist, 2.  wegen  einer  psychischen  Krankheit  oder  einer  geistigen  oder  seelischen Behinderung  durch  eine  gerichtlich  bestellte  Person  betreut  wird  und  auch  eine Sachkundeprüfung  nach  §  7  Absatz  1  nicht  bestanden  hat, 3.  alkoholkrank  oder  rauschmittelsüchtig  ist  oder 4. körperlich nicht in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen. §  23 Besondere Leinenpflicht (1)  Außerhalb  des  ausbruchssicheren  Grundstücks,  auf  dem  der  Hund  gehalten  wird, und  bei  Mehrfamilienhäusern  außerhalb  der  Wohnung  sind  gefährliche  Hunde  (§  5) vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Absatzes  2  stets  an  einer  höchstens  zwei  Meter langen,  reißfesten  Leine  zu  führen.  Die  Leinenpflicht  gilt  nicht  in  speziell  ausgewiesenen und  kenntlich  gemachten  Hundeauslaufgebieten,  sofern 1.  der  gefährliche  Hund  einen  beißsicheren  Maulkorb  trägt, 2.  der  gefährliche  Hund  sich  im  Einwirkungsbereich  der  führenden  Person  befindet, 3.  der  gefährliche  Hund  jederzeit  zurückgerufen  werden  kann  und 4.  keine  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  erhebliche  Belästigung  von  dem gefährlichen Hund ausgeht. (2)  Gefährliche  Hunde  sind   1.  in  der  Hausgemeinschaft  zugänglichen  Bereichen  von  Mehrfamilienhäusern, insbesondere  in  Aufzügen,  Treppenhäusern,  Kellern,  auf  Hofflächen  und Zuwegen, 2.  in  Büro-  und  Geschäftshäusern,  Ladengeschäften,  Verwaltungsgebäuden  und anderen  öffentlich  zugänglichen  baulichen  Anlagen  und  deren  Zuwegen, 3.  bei  öffentlichen  Versammlungen  und  Aufzügen,  Volksfesten  und  sonstigen Menschenansammlungen  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen, 4.  in  öffentlichen  Verkehrsmitteln,  auf  Bahnhöfen  und  an  Haltestellen  sowie 5.  in  Fußgängerzonen   

stets an einer höchstens einen Meter langen, reißfesten Leine zu führen. (3)  Innerhalb  eines  ausbruchssicheren  Grundstücks  dürfen  gefährliche  Hunde  (§  5)  nur mit  Zustimmung  der  Inhaberin  oder  des  Inhabers  des  Hausrechts  ohne  Leine  geführt werden.  Steht  Dritten  an  einem  ausbruchssicheren  Grundstück  ein  Wegerecht  zu,  hat die  Halterin  oder  der  Halter  sicherzustellen,  dass  der  gefährliche  Hund  nicht unbeaufsichtigt  oder  unangeleint  in  den  Bereich  des  Grundstücks  gelangen  kann,  in dem  das  Wegerecht  bestimmungsgemäß  ausgeübt  wird,  es  sei  denn  die  Inhaberin  oder der Inhaber des Rechts hat dem zugestimmt. §  24 Befreiung von der besonderen Leinenpflicht (1)  Gefährliche  Hunde  (§  5)  sind  von  einer  Leinenpflicht  befreit,  soweit  dies  für 1.  eine  ordnungsgemäße  Sachkundeprüfung  (§  7)  oder 2.  einen  ordnungsgemäßen  Wesenstest  (§  9) unerlässlich und die Sicherheit von Menschen und Tieren gewährleistet ist. (2)  Auf  Antrag  der  Halterin  oder  des  Halters  kann  die  zuständige  Behörde  einen gefährlichen  Hund  nach  §  5  Absatz  1  von  einer  Leinenpflicht  befreien,  wenn 1.  im  Einzelfall  keine  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit  von  Menschen  oder Tieren  oder  für  Sachen  zu  befürchten  sind  und 2.  die  Halterin  oder  der  Halter  die  Pflichten  nach  den  §§  18  und  19  erfüllt  hat. Die  Befreiung  kann  unter  Auflagen  erteilt  werden.  Über  die  Befreiung  von  einer Leinenpflicht  erteilt  die  zuständige  Behörde  der  Halterin  oder  dem  Halter  eine Bescheinigung.  Die  den  Hund  ohne  Leine  führende  Person  hat  die  Bescheinigung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3)  Die  Befreiung  von  der  Leinenpflicht  nach  Absatz  2  gilt  nicht 1.  in  den  Fällen  des  §  23  Absatz  2, 2.  in  öffentlichen  Grün-  und  Erholungsanlagen,  soweit  in  diesen  nicht  die  Aufhebung der  Leinenpflicht  im  Sinne  des  §  28  Absatz  3  speziell  ausgewiesen  und  kenntlich gemacht  wurde, 3.  auf  Waldflächen,  die  nicht  als  Hundeauslaufgebiete  speziell  ausgewiesen  und kenntlich  gemacht  sind, 4.  auf  Sport-  und  Campingplätzen, 5.  in  Kleingartenkolonien  und 6.  für  läufige  Hündinnen. Darüber hinausgehende Vorschriften sowie § 20 bleiben unberührt. §  25 Tierärztliche Mitteilungspflichten (1)  Wer  als  Tierärztin  oder  Tierarzt  einen  gefährlichen  Hund  nach  §  5  Absatz  1  mit  einer fälschungssicheren  Kennzeichnung  (§  4)  versieht,  hat  der  zuständigen  Behörde unverzüglich 1.  die  Chipnummer  des  Hundes  sowie 

2.  den  Namen und  die  Anschrift  der  Halterin  oder  des  Halters mitzuteilen,  wenn  die  Halterin  oder  der  Halter  keine  Bescheinigung  über  die  Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 4 vorlegt. (2)  Tierärztinnen  und  Tierärzte,  die  bei  Ausübung  ihrer  beruflichen  Tätigkeit  feststellen, dass 1.  ein  gefährlicher  Hund  nach  §  5  Absatz  1  nicht  fälschungssicher  gekennzeichnet ist, 2.  ein  gefährlicher  Hund  nach  §  5  Absatz  1  tragend  ist  oder 3.  ein  Hund  gefährlich  im  Sinne  des  §  5  Absatz  3  sein  könnte, teilen  dies  zusammen  mit  dem  Namen  und  der  Anschrift  der  Halterin  oder  des  Halters unverzüglich  der  zuständigen  Behörde  mit.  Dieser  obliegt  die  weitere  Aufklärung  des Sachverhalts. Abschnitt  4 Nicht gefährliche Hunde §  26 Unterbringung, Beaufsichtigung und Führen nicht gefährlicher Hunde (1)  Ein  eingefriedetes  Grundstück,  auf  dem  ein  Hund,  der  nicht  unter  §  5  fällt,  gehalten wird, muss gegen das Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (2)  Ein  Hund  nach  Absatz  1  darf  außerhalb  des  eingefriedeten  Grundstücks,  auf  dem  er gehalten  wird,  und  bei  Mehrfamilienhäusern  außerhalb  der  Wohnung  nicht unbeaufsichtigt  sein.  Er  darf  nur  Personen  überlassen  und  nur  von  Personen  geführt werden,  die 1.  dafür  körperlich  und  geistig  geeignet  sind  und 2.  die  Gewähr  dafür  bieten,  dass  Menschen,  Tiere  oder  Sachen  durch  den  Hund nicht gefährdet werden. (3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehr als vier Hunde führen. §  27 Gewerbsmäßiges Führen (1)  Wer  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  Hunde  gewerbsmäßig  führt,  bedarf  für  das Führen von mehr als vier Hunden der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (2)  Die  zuständige  Behörde  erteilt  die  Genehmigung,  wenn  die  Antragstellerin  oder  der Antragsteller  über 1.  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  nach  §  10  Absatz  3  Satz  1  Nummer  1  und  2  und 2. die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des § 22 verfügt. (3)  Die  Genehmigung  kann  unter  Befristungen,  Bedingungen  und  Auflagen  erteilt werden. 

(4)  Die  Genehmigung  ist  bei  Ausübung  der  Tätigkeit  mitzuführen  und  der  zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (5)  Hat  die  zuständige  Behörde  über  einen  Antrag  auf  Genehmigung  einer  Tätigkeit nach  Absatz  1  nicht  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  entschieden,  gilt  die Genehmigung als erteilt. §  28 Leinenpflicht (1)  Außerhalb  des  eingefriedeten  Grundstücks,  auf  dem  ein  Hund,  der  nicht  unter  §  5 fällt,  gehalten  wird,  und  bei  Mehrfamilienhäusern  außerhalb  der  Wohnung  sind  Hunde an der Leine zu führen. (2)  Die  allgemeine  Leinenpflicht  gilt  außer  in  den  in  §  29  genannten  Fällen  nicht  für einen  von  der  Halterin  oder  dem  Halter  bereits  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes gehaltenen  Hund,  es  sei  denn,  es  ist  ein  Leinenzwang  für  den  Hund  angeordnet  worden oder sonst gesetzlich veranlasst. (3)  Die  Leinenpflicht  gilt  ferner  nicht  in  speziell  ausgewiesenen  und  kenntlich  gemachten Hundeauslaufgebieten  sowie  in  anderen  von  der  zuständigen  Behörde  speziell ausgewiesenen  und  kenntlich  gemachten  Bereichen  öffentlicher  Grün-  und Erholungsanlagen,  soweit 1.  der  Hund  sich  im  Einwirkungsbereich  der  führenden  Person  befindet, 2.  der  Hund  jederzeit  zurückgerufen  werden  kann  und 3.  keine  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  keine  erhebliche  Belästigung  von dem Hund ausgeht. (4)  Die  Leine  muss  so  beschaffen  sein,  dass  der  Hund  sicher  gehalten  werden  kann.  Die Leine  muss  reißfest  sein.  In  den  in  §  24  Absatz  3  Satz  1  Nummer  2  bis  5  bezeichneten Bereichen  ist  der  Hund  an  einer  höchstens  zwei  Meter  langen  Leine  zu  führen. Ausgebildete  Jagdhunde  und  in  Ausbildung  befindliche  Jagdhunde  dürfen  in  diesen Bereichen  ohne  Leine  geführt  werden,  soweit  dies  zur  waidgerechten  Jagdausübung oder zur Ausbildung zum Jagdgebrauchshund erforderlich ist. §  29 Befreiung von der Leinenpflicht (1)  Ein  Hund,  der  nicht  unter  §  5  fällt,  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Absatzes  2 von  der  Leinenpflicht  befreit,  wenn 1.  er  von  einer  Person  geführt  wird,  der  von  der  zuständigen  Behörde  eine Sachkundebescheinigung  (§  6  Absatz  3)  erteilt  worden  ist,  und 2.  für  ihn  kein  Leinenzwang  angeordnet  ist. Die  den  Hund  ohne  Leine  führende  Person  hat  die  Bescheinigung  nach  §  6  Absatz  3 jederzeit  mit  sich  zu  führen  und  der  zuständigen  Behörde  auf  Verlangen  zur  Prüfung auszuhändigen. 

(2)  Die  Befreiung  von  der  Leinenpflicht  nach  Absatz  1  gilt  nicht 1.  in  den  Fällen  des  entsprechend  anzuwendenden  §  23  Absatz  2, 2.  in  den  in  §  24  Absatz  3  Satz  1  Nummer  2  bis  5  bezeichneten  Bereichen  und 3.  für  läufige  Hündinnen. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt. (3)  Hunde  sind  ferner  von  der  Leinenpflicht  befreit,  soweit  dies  für 1.  eine  ordnungsgemäße  Sachkundeprüfung  (§  7), 2.  einen  ordnungsgemäßen  Wesenstest  (§  9)  oder 3.  die  Ausbildung  zum  Assistenzhund  (§  2  Absatz  3)   notwendig ist. (4)  Unbeschadet  der  §§  28  und  29  sind  Hunde  stets  an  einer  höchstens  einen  Meter langen,  reißfesten  Leine  zu  führen 1.  in  zugänglichen  Bereichen  von  Mehrfamilienhäusern,  insbesondere  in  Aufzügen, Treppenhäusern,  Kellern  und  auf  Hofflächen  und  Zuwegen, 2.  in  Büro-  und  Geschäftshäusern,  Ladengeschäften,  Verwaltungsgebäuden  und anderen  öffentlich  zugänglichen  baulichen  Anlagen  und  deren  Zuwegen, 3.  bei  öffentlichen  Versammlungen  und  Aufzügen,  Volksfesten  und  sonstigen Menschansammlungen  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen, 4.  in  öffentlichen  Verkehrsmitteln,  auf  Bahnhöfen  und  an  Haltestellen  sowie 5. in Fußgängerzonen. Abschnitt  5 Anordnungsbefugnisse, Datenschutz, Verordnungsermächtigung, Bußgeldvorschriften §  30 Anordnungsbefugnisse (1)  Die  zuständige  Behörde  kann  anordnen,  ihr  einen  Hund 1.  zur  Bestimmung  der  Rasse  oder  Kreuzung  (§  5  Absatz  2), 2.  zur  Prüfung  der  Sozialverträglichkeit  (§  8)  oder 3.  zum  Auslesen  des  Transponders  (§  12  Absatz  1  Satz  2) vorzuführen.  In  den  Fällen  von  Satz  1  Nummer  1  und  2  kann  die  zuständige  Behörde von  der  Halterin  oder  dem  Halter  auf  deren  oder  dessen  Kosten  die  Vorlage  eines Gutachtens oder Nachweises einer sachverständigen Person (§ 10) verlangen. (2)  Die  zuständige  Behörde  kann  eine  amts-  oder  fachärztliche  Untersuchung  anordnen, wenn  Tatsachen  die  Annahme  rechtfertigen,  dass  eine  Person,  die  einen  gefährlichen Hund  (§  5)  hält  oder  wiederholt  geführt  hat,  nach  §  22  Absatz  2  Nummer  3  oder  4 ungeeignet  ist.  Auf  Anforderung  der  zuständigen  Behörde  teilt  die  Ärztin  oder  der  Arzt  im Einzelfall  das  die  tragenden  Feststellungen  und  Gründe  enthaltende  Gutachten  mit, soweit  deren  Kenntnis  für  die  zuständige  Behörde  unter  Beachtung  des  Grundsatzes  der Verhältnismäßigkeit  für  die  von  ihr  zu  treffende  Entscheidung  erforderlich  ist.  Die ärztliche  Mitteilung  über  die  Untersuchungsbefunde  ist  in  einem  gesonderten, verschlossenen  und  versiegelten  Umschlag  zu  übersenden.  Die  übermittelten  Daten dürfen  nur  für  die  nach  §  30  Absatz  4  Nummer  3  und  Absatz  5  Nummer  3  zu  treffenden

Entscheidungen  verarbeitet  oder  genutzt  werden.  Zu  Beginn  der  Untersuchung  ist  die Betroffene  oder  der  Betroffene  auf  deren  Zweck  und  die  Übermittlungsbefugnis  an  die zuständige  Behörde  hinzuweisen.  Die  Ärztin  oder  der  Arzt  übermittelt  der  Betroffenen oder  dem  Betroffenen  oder,  soweit  dem  ärztliche  Gründe  entgegenstehen,  der Vertreterin  oder  dem  Vertreter  eine  Kopie  der  aufgrund  dieser  Vorschrift  an  die zuständige Behörde erteilten Auskünfte. (3)  Die  zuständige  Behörde  kann  bei  begründeten  Zweifeln  an  der  Zuverlässigkeit  oder der  Sachkunde 1.  der  Halterin  oder  des  Halters  eines  gefährlichen  Hundes  nach  §  5  Absatz  3  oder 2.  von  Personen,  die  einen  gefährlichen  Hund  (§  5)  wiederholt  geführt  haben, die  Beantragung  eines  Führungszeugnisses  für  Behörden  und  den  Nachweis  der Sachkunde (§ 6) anordnen. (4)  Die  zuständige  Behörde  kann  das  Halten  eines  gefährlichen  Hundes  (§  5) untersagen,  wenn  die  Halterin  oder  der  Halter 1.  gegen  §  14  Absatz  1,  §§  15  bis  18  Absatz  1,  §  19  Absatz  1  oder  Absatz  2,  §  20 Absatz  1,  §  21  oder  §  23  verstoßen  hat, 2.  einer  vollziehbaren  Anordnung  nach  den  Absätzen  1  bis  3  nicht  nachgekommen ist  oder 3. nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung (§ 22) verfügt. (5)  Die  zuständige  Behörde  kann  das  Führen  eines  gefährlichen  Hundes  (§  5) untersagen,  wenn  die  betroffene  Person 1.  gegen  die  §§  15,  20  Absatz  1,  §  21  Absatz  2  oder  §  23  verstoßen  hat, 2.  einer  vollziehbaren  Anordnung  nach  den  Absätzen  2  oder  3  nicht  nachgekommen ist  oder 3. nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung (§ 22) verfügt. (6)  Die  zuständige  Behörde  kann  das  Halten  eines  Hundes  mit  Auflagen  versehen,  wenn der  Hund  ein  Verhalten  gezeigt  hat,  durch  das  Menschen  oder  Tiere  geschädigt, gefährdet  oder  erheblich  belästigt  oder  fremde  Sachen  beschädigt  oder  gefährdet wurden.  Zulässig  ist  insbesondere  die  Anordnung 1.  der  Unfruchtbarmachung, 2.  des  Leinen-  oder  Maulkorbzwangs, 3.  der  ausbruchssicheren  Haltung, 4.  des  Nachweises  der  Sachkunde  (§  6), 5.  des  Nachweises  der  Sozialverträglichkeit  (§  8)  oder 6. des Besuchs einer Hundeschule. (7)  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Beseitigung  und  Verhütung  von  Gefahren  für Leben  und  Gesundheit  von  Menschen  oder  Tieren 1.  das  Halten  und  das  Führen  von  Hunden  im  Einzelfall  oder  generell  untersagen sowie 2.  die  Sicherstellung  eines  Hundes  anordnen. Die  generelle  Untersagung  des  Haltens  und  des  Führens  von  Hunden  soll  zeitlich befristet  sein. 

(8)  Im  Falle  der  Sicherstellung  eines  Hundes  gelten  die  §§  39,  40  Absatz  1  bis  3  und  § 41  des  Allgemeinen  Sicherheits-  und  Ordnungsgesetzes  in  der  Fassung  der Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  2006  (GVBl.  S.  930),  das  zuletzt  durch  Artikel  2  des Gesetzes  vom  7.  Juli  2016  (GVBl.  S.  430)  geändert  worden  ist,  in  der  jeweils  geltenden Fassung  entsprechend,  soweit  Satz  2  nichts  Abweichendes  bestimmt.  Die  Kosten  der Sicherstellung  und  Verwahrung  hat  abweichend  von  §  41  Absatz  3  Satz  1  des Allgemeinen  Sicherheitsund  Ordnungsgesetzes  die  Halterin  oder  der  Halter  des  Hundes zu tragen, bei herrenlosen Hunden die letzte Halterin oder der letzte Halter. (9)  Die  zuständige  Behörde  kann  die  Tötung  eines  Hundes  anordnen,  wenn  Tatsachen die  Annahme  rechtfertigen,  dass 1.  auch  in  Zukunft  von  dem  Hund  eine  konkrete  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit von  Menschen  oder  Tieren  ausgeht  und 2.  dieser  Gefahr  nicht  auf  eine  andere  zumutbare  und  tierschutzgerechte  Weise begegnet  werden  kann. Die  Kosten  der  Tötung  und  der  Tierkörperbeseitigung  hat  die  Halterin  oder  der  Halter des Hundes zu tragen, bei herrenlosen Hunden die letzte Halterin oder der letzte Halter. (10)  Die  zuständige  Behörde  kann  im  Übrigen  die  zur  Beseitigung  festgestellter Verstöße  und  die  zur  Verhütung  künftiger  Verstöße  gegen  dieses  Gesetz  notwendigen Anordnungen treffen. (11)  Widerspruch  und  Klage  gegen  Anordnungen  nach  den  Absätzen  1  bis  7  und  10 haben keine aufschiebende Wirkung. §  31 Datenschutz (1)  Die  zuständige  Behörde  ist  berechtigt,  personenbezogene  Daten  zu  verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist. (2)  Folgende  Daten  dürfen  erhoben  werden:  Name,  Vornamen,  Anschrift  des Hauptwohnsitzes,  Anschrift  in  Berlin,  falls  der  Hauptwohnsitz  außerhalb  liegt, Geburtsdatum,  die  Chipnummer  nach  §  4,  die  Nummer  der  Plakette  nach  §  19  Absatz  3 sowie  weitere  Daten  zu  den  Sachverhalten,  die  Gegenstand  der  Regelungen  des Abschnitts  3  oder  einer  Anordnung  nach  §  30  sind.  Insbesondere  dürfen  auch  Daten  aus den  beigebrachten  Führungszeugnissen  erhoben  werden  sowie  Daten,  die  Verstöße gegen dieses Gesetz und die daraus folgenden Sanktionen betreffen. (3)  Die  Übermittlung  der  rechtmäßig  erhobenen  personenbezogenen  Daten  an Behörden  des  Landes  Berlin  und  an  Ordnungs-  und  Polizeibehörden  eines  anderen Landes  ist  zulässig,  soweit  dies  für  die  Erfüllung  ordnungsbehördlicher  oder  polizeilicher Aufgaben  sowie  die  Durchführung  des  Hundesteuergesetzes  erforderlich  ist.  Dabei  ist der  Abruf  personenbezogener  Daten  durch  Behörden  des  Landes  Berlin  auch  im automatisierten  Verfahren  zulässig.  Für  Vorhaben  der  Wissenschaft  und  Forschung  ist nur  die  Übermittlung  anonymisierter  Daten  zulässig. 

(4)  An  Personen  oder  Stellen  außerhalb  des  öffentlichen  Bereichs  dürfen personenbezogene  Daten  übermittelt  werden,  soweit  der  oder  die  Auskunftsbegehrende ein  rechtlich  geschütztes  Interesse  an  der  Kenntnis  dieser  Daten  glaubhaft  macht  und die  schutzwürdigen  Interessen  der  betroffenen  Personen  nicht  überwiegen. Insbesondere  darf  einer  durch  einen  Hund  geschädigten  Person  auch  Auskunft  darüber erteilt  werden,  ob  und  welche  Anordnungen  nach  §  30  von  der  zuständigen  Behörde aufgrund  des  schädigenden  Ereignisses  erlassen  wurden.  Die  Empfängerin  oder  der Empfänger  ist  darauf  hinzuweisen,  dass  die  Daten  nur  zu  dem  Zweck  genutzt  werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. (5)  Personenbezogene  Daten,  die  nach  §  11  Absatz  1  in  einem  zentralen  Register gespeichert  werden,  sind  zu  löschen,  wenn  die  Speicherung  unzulässig  ist.  Hat  die bisherige  Halterin  oder  der  bisherige  Halter  dem  zentralen  Register  das  Ende  der Haltung  des  Hundes  gemäß  §  13  Absatz  3  gemeldet  und  gegebenenfalls  auf  Verlangen nachgewiesen,  sind  die  personenbezogenen  Daten  nach  einer  Frist  von  einem  Jahr  zu löschen.  Daten  nach  §  11  Absatz  1  Nummer  9  sind  zu  löschen,  wenn  die  zuständige Behörde  gemäß  §  5  Absatz  4  die  Feststellung  der  Gefährlichkeit  eines  Hundes aufgehoben hat. (6)  Andere  personenbezogene  Daten  sind  zu  löschen,  wenn  die  Speicherung  unzulässig ist  oder  bei  der  nach  bestimmten  Fristen  vorzunehmenden  Überprüfung  oder  aus  Anlass einer  Einzelfallbearbeitung  festgestellt  wird,  dass  ihre  Kenntnis  für  die  speichernde Stelle  zur  Erfüllung  der  ihr  nach  diesem  Gesetz  zugewiesenen  Aufgaben  nicht  mehr erforderlich  ist.  Die  in  Satz  1  genannten  Fristen  dürfen  regelmäßig 1.  bei  der  Anordnung  der  Tötung  des  Hundes  und  eines  Haltungsverbots  zehn Jahre, 2.  bei  der  Anordnung  der  Sicherstellung  des  Hundes  und  eines  Haltungsverbots  fünf Jahre, 3.  bei  der  Anordnung  der  Tötung  des  Hundes,  eines  Leinen-  oder  Maulkorbzwangs oder  der  Sicherstellung  des  Hundes  drei  Jahre  und 4.  bei  der  Verwarnung  wegen  eines  Vorfalls  ohne  Gefährdung  von  Menschen  sechs Monate nicht  überschreiten.  Kürzere  Prüffristen  sind  zu  vergeben,  wenn  dies  nach  den Umständen  des  Einzelfalls  angemessen  ist.  Längere  Prüffristen  dürfen  vergeben werden,  wenn  es  sich  um  einen  besonders  schwerwiegenden  Vorfall  handelt  und Tatsachen  die  Annahme  rechtfertigen,  dass  die  Gefahr  der  Wiederholung  besteht.  Die Gründe  der  Verlängerung  sind  aktenkundig  zu  machen.  Die  Fristen  beginnen  mit  dem Anlass, der die Speicherung begründet hat. §  32 Verordnungsermächtigung Die  für  das  Veterinärwesen  zuständige  Senatsverwaltung  wird  ermächtigt,  durch Rechtsverordnung  zu  regeln: 1.  Einzelheiten  der  Errichtung  und  des  Führens  des  zentralen  Registers  (§  11), insbesondere  die  Bestimmungen  für  die  Erhebung,  Verarbeitung  und  Nutzung  der 

Daten  einschließlich  deren  Übermittlung,  auch  im  automatisierten  Abrufverfahren, und  Löschung,  sowie  die  Maßnahmen  des  Datenschutzes  und  die  Bestimmung der  zuständigen  Behörde;  die  Beauftragung  einer  juristischen  Person  des Privatrechts  mit  der  Errichtung  und  dem  Führen  des  zentralen  Registers (Beleihung)  kann    vorgesehen  werden,  wenn  die  juristische  Person  die  Gewähr  für eine  sachgerechte  Aufgabenerfüllung  bietet, 2.  Liste  der  Rassen  und  Kreuzungen  von  Hunden,  die  als  gefährlich  im  Sinne  des  § 5  Absatz  1  Satz  1  gelten, 3.  Einzelheiten  zum  Nachweis  der  Sachkunde  nach  §  6  Absatz  2, 4.  Inhalte  und  Verfahren  der  Sachkundeprüfung  (§  7  Absatz  1)  und  des  Wesenstests (§  9  Absatz  1),  einschließlich  von  Vorgaben  zur  Durchsetzung  angemessener, den  Kostenaufwand  nicht  übersteigender  Entgelte  für  die  Durchführung  der Sachkundeprüfung, 5.  Voraussetzungen  und  Verfahren  der  Anerkennung  sachverständiger  Personen  (§ 10),  Anforderungen  an  die  Fortbildung  und  den  Mindestumfang  ihrer  Tätigkeit sowie  Voraussetzungen  der  Rücknahme  und  des  Widerrufs  der  Anerkennung, 6.  Inhalt  und  Führen  des  Verzeichnisses  nach  §  10  Absatz  5, 7.  Form  und  Inhalt  der  Bescheinigungen  nach  §  6  Absatz  3  Satz  1,  §  16  Absatz  4,  § 18  Absatz  1  Satz  4  und  §  24  Absatz  2  Satz  3  sowie  der  Plakette  nach  §  19  Absatz 3. §  33 Bußgeldvorschriften (1)  Ordnungswidrig  handelt,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig 1.  entgegen  §  12  Absatz  1  nicht  für  die  fälschungssichere  Kennzeichnung  sorgt  oder das  Auslesen  des  Transponders  durch  die  zuständige  Behörde  nicht  duldet  und unterstützt, 2.  entgegen  §  12  Absatz  2  einem  Hund  das  vorgeschriebene  Halsband  oder Brustgeschirr  nicht  anlegt, 3.  entgegen  §  13  Daten  nicht  an  das  zentrale  Register  meldet  oder  seiner Nachweispflicht  nicht  nachkommt, 4.  entgegen  §  14  Absatz  1  keine  Haftpflichtversicherung  unterhält, 5.  entgegen  §  14  Absatz  2  einen  Hund,  für  den  keine  Haftpflichtversicherung besteht,  im  Land  Berlin  führt, 6.  entgegen  §  15  einen  Hund  an  einen  der  genannten  Orte  oder  in  einen  Bereich,  für den  ein  Hundemitnahmeverbot  angeordnet  wurde,  mitnimmt, 7.  entgegen  §  16  Absatz  1  oder  §  17  Hunde  züchtet,  vermehrt,  ausbildet,  abrichtet oder  abgibt, 8.  entgegen  §  16  Absatz  3  die  Haltung  eines  Hundes  aufnimmt, 9.  entgegen  §  16  Absatz  4  einen  Hund  abgibt,  ohne  die  Bescheinigung  zu  erteilen, oder  einen  Hund  erwirbt,  ohne  sich  die  Bescheinigung  ausstellen  zu  lassen  und diese  für  die  Dauer  der  Haltung  des  Hundes  aufzubewahren, 10.  entgegen  §  18  Absatz  1  die  Haltung  eines  Hundes  nicht  unverzüglich  der zuständigen  Behörde  anzeigt  oder  nicht  die  vorgeschriebenen  Angaben  macht, 11.  entgegen  §  18  Absatz  2  der  Mitteilungs-  oder  Nachweispflicht  nicht  nachkommt, 12.  entgegen  §  19  Absatz  1  kein  Führungszeugnis  beantragt, 

13.  entgegen  §  19  Absatz  2  die  Sachkunde,  die  Haftpflichtversicherung  oder  die Durchführung  des  Wesenstests  nicht  nachweist, 14.  entgegen  §  19  Absatz  4  die  Plakette  nicht  am  Halsband  oder  Brustgeschirr  des Hundes  befestigt  oder  vor  Erteilung  der  Plakette  die  Bescheinigung  nach  §  18 Absatz  1  Satz  4  nicht  mitführt  oder  nicht  auf  Verlangen  der  zuständigen  Behörde zur  Prüfung  aushändigt, 15.  entgegen  §  20  Absatz  1  einen  Hund  ohne  beißsicheren  Maulkorb  führt, 16.  entgegen  §  20  Absatz  2  die  Ausnahmegenehmigung  nicht  mitführt  oder  auf Verlangen  nicht  der  zuständigen  Behörde  zur  Prüfung  aushändigt, 17.  entgegen  §  21  Absatz  1  einen  Hund  nicht  ausbruchssicher  unterbringt  oder  nicht die  vorgeschriebenen  Hinweisschilder  anbringt, 18.  entgegen  §  21  Absatz  2  oder  §  26  Absatz  2  Satz  1  oder  Satz  2  einen  Hund unbeaufsichtigt  lässt  oder  ihn  einer  Person  überlässt,  die  nicht  die  dort  jeweils genannten  Voraussetzungen  erfüllt, 19.  entgegen  §  21  Absatz  3  Satz  2  einen  gefährlichen  Hund  gleichzeitig  mit  mehr  als einem  anderen  gefährlichen  Hund  führt, 20.  entgegen  §  23  oder  §  28  einen  Hund  ohne  die  vorgeschriebene  Leine  führt, 21.  entgegen  §  24  Absatz  2  Satz  3  oder  §  29  Absatz  1  Satz  2  die  Bescheinigungen nicht  mitführt  oder  nicht  auf  Verlangen  der  zuständigen  Behörde  zur  Prüfung aushändigt, 22.  entgegen  §  26  Absatz  3  mehr  als  vier  Hunde  gleichzeitig  führt, 23.  entgegen  §  27  Absatz  1  und  4  gewerbsmäßig  Hunde  ohne  die  erforderliche Genehmigung  führt  oder  die  Genehmigung  nicht  mitführt  oder  nicht  auf  Verlangen der  zuständigen  Behörde  aushändigt  oder 24.  einer  vollziehbaren  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  nach  §  30  Absatz  1  bis 7,  9  und  10  nicht  nachkommt, 25.  entgegen  §  15  Absatz  3  Hundekämpfe  oder  Hundewettkämpfe  veranstaltet  oder an ihnen mit einem Hund oder sonst teilnimmt. (2)  Die  Ordnungswidrigkeit  kann  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Nummer  7  oder  Nummer 25  mit  einer  Geldbuße  von  bis  zu  fünfzigtausend  Euro,  in  den  übrigen  Fällen  mit  einer Geldbuße  von  bis  zu  zehntausend  Euro  geahndet  werden.  Hunde,  auf  die  sich  eine Ordnungswidrigkeit  nach  Absatz  1  Nummer  7,  13,  24  oder  25  bezieht,  können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Abschnitt  6 Schlussvorschrift §  34 Übergangsregelungen (1)  Wer  nach  §  7  Absatz  2  Satz  1  des  Gesetzes  über  das  Halten  und  Führen  von Hunden  in  Berlin  vom  29.  September  2004  (GVBl.  S.  424),  das  durch  Gesetz  vom  23. Juni  2005  (GVBl.  S.  338)  geändert  worden  ist,  durch  die  für  das  Veterinärwesen zuständige  Senatsverwaltung  als  Sachverständiger  benannt  wurde,  gilt  bis  zum Inkrafttreten  des  §  10  als  sachverständige  Person  im  Sinne  dieses  Gesetzes.  Bis  zum Inkrafttreten  der  Rechtsverordnung  nach  §  32  prüfen  die  in  Satz  1  Bezeichneten  die

Sachkunde  von  Personen  und  die  Sozialverträglichkeit  von  Hunden  nach  Maßgabe  von §  6  Absatz  1  und  §  8  Absatz  1  sowie  der  für  ihre  bisherige  Tätigkeit  geltenden Regelungen. (2)  Wer  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  §§  11  und  13  einen  Hund  hält,  hat  dem zentralen  Register  (§  11)  spätestens  bis  zum  Ablauf  des  sechsten  auf  das  Inkrafttreten der  §§  11  und  13  folgenden  Kalendermonats  die  in  §  13  bezeichneten  Daten  zu übermitteln. (3)  Wer  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  für  einen  Hund  eine Haftpflichtversicherung  (§  14)  mit  einer  höheren  Selbstbeteiligung  als  500  Euro  pro Versicherungsjahr  unterhält,  hat  spätestens  bis  zum  Ablauf  des  sechsten  auf  das Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  folgenden  Kalendermonats  für  die  Anpassung  des Versicherungsschutzes an die gesetzliche Regelung zu sorgen. (4)  Die  Pflichten  nach  §  18  Absatz  1  und  §  19  Absatz  1  und  2  gelten  als  erfüllt,  wenn eine  Person,  die  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  einen  gefährlichen Hund  nach  §  5  Absatz  1  hält,  in  Bezug  auf  diesen  Hund  ihren  Verpflichtungen  nach  §  5 Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  über  das  Halten  und  Führen  von  Hunden  in  Berlin  vom  29. September  2004  (GVBl.  S.  424),  das  durch  Gesetz  vom  23.  Juni  2005  (GVBl.  S.  338) geändert  worden  ist,  bereits  nachgekommen  ist.  Eine  nach  §  5  Absatz  3  Satz  1  des Gesetzes  über  das  Halten  und  Führen  von  Hunden  in  Berlin  vom  29.  September  2004 (GVBl.  S.  424),  das  durch  Gesetz  vom  23.  Juni  2005  (GVBl.  S.  338)  geändert  worden ist, erteilte Plakette gilt als Plakette nach § 19 Absatz 3 fort. (5)  §  3  und  §  4  Absatz  2  des  Gesetzes  über  das  Halten  und  Führen  von  Hunden  in Berlin  vom  29.  September  2004  (GVBl.  S.  424),  das  durch  Gesetz  vom  23.  Juni  2005 (GVBl.  S.  338)  geändert  worden  ist,  sind  bis  zum  Inkrafttreten  der  Rechtsverordnung nach  §  32  weiterhin  anzuwenden,  §  4  Absatz  2  jedoch  längstens  bis  zum  31.  Dezember 2016. Artikel  2 Änderung des Straßenreinigungsgesetzes Das  Straßenreinigungsgesetz  vom  19.  Dezember  1978  (GVBl.  S.  2501),  das  zuletzt durch  Gesetz  vom  18.  November  2010  (GVBl.  S.  509)  geändert  worden  ist,  wird  wie  folgt geändert: 1.  § 8 Absatz  3  wird  wie  folgt  gefasst: „(3)  Hundehalter  und  Hundeführer  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass  ihre  Hunde die  Straßen  nicht  verunreinigen.  Sie  haben  beim  Führen  des  Hundes  für  die vollständige  Beseitigung  von  Hundekot  geeignete  Hilfsmittel  mit  sich  zu  führen. Diese  Anforderungen  gelten  nicht  für  Menschen,  die  aufgrund  dauerhafter körperlicher  oder    geistiger  Einschränkungen  oder  Erkrankungen  nicht  zur Beseitigung  von  Hundekot  in  der  Lage  sind.“ 

2.  In  §  9 Absatz  1  Nummer  6  werden  nach  den  Wörtern  „nicht  unverzüglich  beseitigt“ die  Wörter  „oder  für  die  vollständige  Beseitigung  von  Hundekot  geeignete Hilfsmittel  nicht mitführt“ eingefügt. Artikel  3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)  Dieses  Gesetz  tritt  vorbehaltlich  der  Absätze  2  bis  4  am  Tage  nach  der  Verkündung im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  Berlin  in  Kraft.  Gleichzeitig  tritt  das  Gesetz  über  das Halten  und  Führen  von  Hunden  in  Berlin  vom  29.  September  2004  (GVBl.  S.  424),  das durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, außer Kraft. (2)  Artikel  1  §  10  tritt  mit  dem  Ablauf  des  letzten  Tages  des  zwölften  auf  das  Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 32 folgenden Kalendermonats in Kraft. (3)  Artikel  1  §§  11  und  13  tritt  mit  Ablauf  des  letzten  Tages  des  zweiten  auf  das Inkrafttreten  der  Rechtsverordnung  nach  Artikel  1  §  32  folgenden  Kalenderjahres  in Kraft. (4)  Artikel  1  §  6  Absatz  2  und  3,  §§  7,  8  Absatz  2,  §§  9,  20  Absatz  3,  §  24  Absatz  1  und §§  27  bis  29  tritt  an  dem  Tag  in  Kraft,  an  dem  die  Rechtsverordnung  nach  Artikel  1  §  32 in Kraft tritt. (5)  In  den  Fällen  der  Absätze  2  bis  4  gibt  die  für  das  Veterinärwesen  zuständige Senatsverwaltung  jeweils  den  Tag  des  Inkrafttretens  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt für Berlin bekannt. Berlin, den 7. Juli 2016 Der  Präsident  des  Abgeordnetenhauses  von  Berlin Ralf W i e l a n d Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. 


Der  Regierende  Bürgermeister 


Michael  M  ü  l  l  e  r